Artikel 1 GB-VO (VO (EU) 2018/302)
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden, unter anderem indem bestimmte Fälle präzisiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt werden kann.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften im Bereich Steuern.
(5) Diese Verordnung lässt die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften unberührt, insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
(6) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Anbieter Tätigkeiten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Insbesondere wenn ein Anbieter, der gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung handelt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden den Zugang von Kunden zu einer Online-Schnittstelle nicht sperrt oder beschränkt oder Kunden nicht zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, die sich von der Online-Schnittstelle unterscheidet, auf die die Kunden ursprünglich zugreifen wollten, oder beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang anwendet, oder in nichtdiskriminierender Weise in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Zahlungsinstrumente akzeptiert, darf allein aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Außerdem darf nicht ausschließlich anhand dieser Tatsachen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Anbieter seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes des Verbrauchers ausrichtet, wenn der Anbieter dem Verbraucher nach Vertragsabschluss unter Einhaltung dieser Verordnung Informationen und Hilfestellung zur Verfügung stellt.
(7) Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet insoweit Anwendung, wie diese Verordnung keine spezielleren Bestimmungen festlegt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).
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