Artikel 2 GB-VO (VO (EU) 2018/302)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„elektronisch erbrachte Dienstleistungen” Dienstleistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihres Charakters im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und die ohne Informationstechnologie nicht erbracht werden können;
2.
„Interbankenentgelt” ein Interbankenentgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
3.
„kartengebundenes Zahlungsinstrument” ein kartengebundenes Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
4.
„Zahlungsmarke” eine Zahlungsmarke im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;
5.
„Zahlungsvorgang” einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
6.
„Zahlungsdienst” einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
7.
„Zahlungsdienstleister” einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
8.
„Zahlungskonto” ein Zahlungskonto im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
9.
„Zahlungsinstrument” ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
10.
„Lastschrift” eine Lastschrift im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
11.
„Überweisung” eine Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
12.
„Verbraucher” jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
13.
„Kunde” einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt;
14.
„allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang” alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden und die Anwendung finden, sofern im Einzelnen keine Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelt wurde;
15.
„Waren” bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden;
16.
„Online-Benutzeroberfläche” eine Software, einschließlich Internetseiten oder Teile davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Geschäft über diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;
17.
„Dienstleistung” jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
18.
„Anbieter” jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob die Letztgenannte öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird.

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