Artikel 8 GB-VO (VO (EU) 2018/302)

Unterstützung für Verbraucher

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, zuständig ist bzw. sind.

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