Artikel 9 GB-VO (VO (EU) 2018/302)
Überprüfungsklausel
(1) Bis zum 23. März 2020 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Dabei berücksichtigt sie die gesamten Auswirkungen der Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzübergreifenden elektronischen Handel, darunter insbesondere den möglichen zusätzlichen administrativen und finanziellen Aufwand für die Anbieter, der sich aus den unterschiedlichen anwendbaren rechtlichen Regelungen von Verbraucherverträgen ergibt. Dem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Lichte rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.
(2) Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere der Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Umfang des Verbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bewertet, und es wird geprüft, ob diese Verordnung auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.
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