Artikel 1 VO (EU) 2018/318

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die den Schwellenwert von einschließlich 0,5 % nicht übersteigen, sofern der Berichtspflichtige für Gruppendaten bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die seine Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (z. B. aufgrund der Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets, der länderübergreifenden Tätigkeit, der fehlenden Substituierbarkeit, der Komplexität der Unternehmensstruktur oder der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) und/oder in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (z. B. aufgrund der relativen Bedeutung des Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb eines bestimmten Segments des Bankdienstleistungsmarkts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder aufgrund der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) belegen.

2.
Artikel 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Entweder hat die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten der EZB gemäß Absatz 5 gemeldet werden, zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich jeweils auf Einzelwertpapierbasis Meldungen mit dem Kennzeichen „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)” und „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)” vornehmen.

b)
Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

(5) Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls die betreffende NZB beschließt, dass die Berichtspflichtigen für Gruppendaten die gemäß Artikel 3a und 4b der Leitlinie EZB/2013/7 zu meldenden statistischen Daten direkt an die EZB melden sollen.

3.
Artikel 4a erhält folgende Fassung:

Artikel 4a Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten

(1) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, für Berichtspflichtige für Gruppendaten die folgenden Ausnahmeregelungen zu den Meldepflichten gemäß Artikel 3a gewähren:

a)
Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere umfassen, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden.
b)
Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.

(2) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)” gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB diese Daten aus Daten ableiten kann, die aus anderen Quellen erhoben werden.

(3) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten kann.

4.
Artikel 4b erhält folgende Fassung:

Artikel 4b Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen

(1) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)(*), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden oder wenn entweder die betreffende NZB oder die EZB die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten kann.

(2) Entweder stellt die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, sicher, dass die in diesem Artikel sowie die in den Artikeln 4 und 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind.

(3) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden sie die betreffende NZB angehört hat, den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB weitere Angaben für erforderlich hält. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die angeforderten Daten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB.

(4) Wurden Ausnahmeregelungen von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die Berichtspflichten in vollem Umfang erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, holt die Zustimmung der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB ein, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

5.
Artikel 6a erhält folgende Fassung:

Artikel 6a Vorlagefristen für Gruppendaten

(1) Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

(2) Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die Berichtspflichtigen diese Informationen der EZB bis 18.00 Uhr MEZ am 45. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

6.
Artikel 7a erhält folgende Fassung:

Artikel 7a Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung entweder die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen, über das Verfahren, das sie zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung planen.

7.
Der folgende Artikel 10c wird angefügt:

Artikel 10c Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7)

Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/7)(**) umfasst Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

8.
Die Anhänge I, II und III werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2018/318 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7) (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 4).

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