Präambel VO (EU) 2018/318
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zweck der Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24)(2) ist die Bereitstellung umfassender, detailliert aufgeschlüsselter statistischer Daten an das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) über Risikopositionsbestände der Wirtschaftssektoren und Berichtspflichtigen von Gruppendaten in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, an bestimmten Wertpapierklassen. Diese Informationen ermöglichen eine eingehende Analyse des Transmissionsmechanismus der Geldpolitik und eine Auswertung der Risikopositionen des Eurosystems im Rahmen seiner geldpolitischen Geschäfte. Sie ermöglichen darüber hinaus eine eingehende Analyse der Finanzstabilität, einschließlich der Ermittlung und Überwachung von damit verbundenen Risiken.
- (2)
- Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(3), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates(5) werden die erhobenen Daten auch zu Aufsichts- und Abwicklungszwecken verwendet und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Verfügung gestellt.
- (3)
- Das Konzept des Berichtspflichtigen für Gruppendaten wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22)(6) in die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) eingeführt und in dieser definiert. Der EZB-Rat wird für die Zwecke der Datenerhebung nach Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) Berichtspflichtige für Gruppendaten anhand mehrerer Kriterien identifizieren, darunter auch die Bedeutung des Berichtspflichten für Gruppendaten für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euroraum und/oder in den einzelnen Mitgliedstaaten. Für eine größere Rechtsklarheit ist zu bestimmen, dass alle bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems als bedeutend gelten und demzufolge auch als Berichtspflichtige für Gruppendaten identifiziert werden können.
- (4)
- Vorbehaltlich des Beschlusses der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) können Berichtspflichtige für Gruppendaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 die gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldeten Daten (nachfolgend „Gruppendaten” ) direkt an die EZB melden. So kann eine effizientere Nutzung der verfügbaren IT-Infrastruktur der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database) des ESZB ermöglicht und die Erfordernis einer Einrichtung separater nationaler Datenverarbeitungssysteme bei den einzelnen NZBen umgangen werden.
- (5)
- Entscheidet sich eine NZB gegen die Erhebung von Gruppendaten, soll sie die EZB darüber informieren; die EZB soll dann die Aufgabe übernehmen, die Daten direkt von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu erheben. Die EZB und die betreffende NZB sollen die zwischen ihnen erforderlichen Regelungen hierfür treffen.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) soll daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).
- (6)
Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24).
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