Artikel 1 VO (EU) 2018/337

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien.

2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde ( „überprüfende Stelle” ), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:

a)
Sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar;
b)
sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;
c)
die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.

4.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
5.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
6.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

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