Artikel 1 VO (EU) 2018/337
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien.
- 2.
-
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde ( „überprüfende Stelle” ), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.
- 3.
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:
- a)
- Sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar;
- b)
- sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;
- c)
- die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.
- 4.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- 5.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
- 6.
- Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.