Präambel VO (EU) 2018/337
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(1), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission(2) werden die Vorschriften und die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen in der Union festgelegt, damit gewährleistet ist, dass deaktivierte Feuerwaffen endgültig unbrauchbar sind. In der genannten Verordnung wird auch beschrieben, wie die Deaktivierung von Feuerwaffen von Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen und zu bescheinigen ist, und es werden darin Vorschriften für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen festgelegt.
- (2)
- Damit für ein höchstmögliches Sicherheitsniveau im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen gesorgt ist, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der darin festgelegten technischen Spezifikationen vorgesehen, wobei die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Vorschriften und zusätzlicher Deaktivierungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen Berücksichtigung finden sollten.
- (3)
- Zu diesem Zweck richtete die Kommission im September 2016 eine Arbeitsgruppe mit nationalen Experten für die Deaktivierung von Feuerwaffen im Rahmen des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses ein. Die Arbeitsgruppe konzentrierte sich bei der Überarbeitung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen darauf, diese klarer zu gestalten und etwaige Mehrdeutigkeiten für Praktiker zu vermeiden, sowie zu gewährleisten, dass die technischen Spezifikationen für alle Feuerwaffentypen gelten.
- (4)
- Die Richtlinie 91/477/EWG wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geändert. Deaktivierte Feuerwaffen werden in den Geltungsbereich der geänderten Richtlinie aufgenommen, in der auch eine Einstufung deaktivierter Feuerwaffen vorgenommen wird und eine Definition des Begriffs der deaktivierten Feuerwaffen enthalten ist, welche die allgemeinen Grundsätze für die Deaktivierung von Feuerwaffen gemäß dem Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, widerspiegelt; dieses Protokoll ist dem Beschluss 2014/164/EU des Rates(4) beigefügt, durch den es in die Rechtsordnung der Union übernommen wird.
- (5)
- Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 festgelegten Vorschriften für die Deaktivierung von Feuerwaffen sollten die neuen, durch die Richtlinie (EU) 2017/853 eingeführten Deaktivierungsmaßnahmen widerspiegeln und mit diesen kohärent sein.
- (6)
- Der Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 sollte Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien abdecken.
- (7)
- Durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen soll verhindert werden, dass Feuerwaffen mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen reaktiviert werden.
- (8)
- Die Deaktivierung wesentlicher Bestandteile von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG bildet den Schwerpunkt der technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen. Die Richtlinie 91/477/EWG enthält nämlich auch eine Definition des Begriffs der deaktivierten Feuerwaffen, wonach sichergestellt werden muss, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen sollten auch für die Deaktivierung von Wechselläufen gelten, die als Einzelteile mit der zu deaktivierenden Feuerwaffe technisch verbunden und auf dieser montiert werden sollen.
- (9)
- Auf Ersuchen der Arbeitsgruppe der nationalen Deaktivierungsexperten wurden die überarbeiteten technischen Spezifikationen einem Stresstest durch nationale Deaktivierungspraktiker unterzogen, der sich über fünf Wochen — vom 9. Februar bis zum 20. März 2017 — erstreckte. Aufgrund des Ergebnisses dieses Stresstests wurde insbesondere der Beschluss gefasst, die Darstellung der Deaktivierungsspezifikationen zu überarbeiten. Im Interesse der Klarheit sollte bei der Darstellung der jeweiligen Deaktivierungsmaßnahmen zwischen den einzelnen Feuerwaffentypen unterschieden werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses.
- (11)
- Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen administrativen Änderungen vornehmen und ihre Praxis mit der geänderten Durchführungsverordnung in Einklang bringen können, sollte diese Verordnung drei Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62).
- (3)
Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
- (4)
Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).
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