Artikel 5 VO (EU) 2018/348
Die zuständigen Behörden Kambodschas treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Artikel 1 und 4 sicherzustellen und Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten und aufrechtzuerhalten, welche die ordnungsgemäße Durchführung dieser in Artikel 1 genannten Abweichung und die Verwaltungszusammenarbeit sowohl mit den malaysischen Behörden als auch mit der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union gewährleisten, wie in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen ist.
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