Präambel VO (EU) 2018/390

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Beschlüsse über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden mit.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission(2) sind das Format, die Fristen und die Verfahren der Mitteilung dieser Beschlüsse festgelegt.
(3)
Die Kommission hat am 7. Dezember 2016 einen neuen Organisationsplan der Generaldirektion maritime Angelegenheiten und Fischerei angenommen, der am 1. Januar 2017 in Kraft trat.
(4)
Um diesen und möglichen künftigen organisatorischen Veränderungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, das Verfahren der Mitteilung der Beschlüsse zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 43).

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