Artikel 1 VO (EU) 2018/394

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

(2) Diese Verordnung legt des Weiteren Durchführungsbestimmungen fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen ausgenommen Ballone, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

(3) Diese Verordnung enthält ferner Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen und Verfahren bezüglich Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen oder nichtgewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für die Erklärung ihrer Fähigkeit und der Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten und für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.;

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Luftschiffen.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Ballonen. In Bezug auf Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte Gasballone, gelten jedoch die Anforderungen bezüglich der Beaufsichtigung des Artikels 3.

2.
In Artikel 2 werden folgende Punkte 1a und 1b eingefügt:

1a.
„Ballon” bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Heizgeräts in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe.
1b.
„Gefesselter Gasballon” bezeichnet einen Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert.

3.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur haben die Anforderungen in Anhang II zu erfüllen.”

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (im Folgenden „CAT-Betrieb” ) nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV betreiben.;

b)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Flugzeuge, Hubschrauber und Segelflugzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter (Dangerous Goods, DG) betreiben;;

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb, befasst sind, dürfen die Luftfahrzeuge nur gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.;

d)
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
andere Flugzeuge und Hubschrauber sowie Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.;

e)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII betreiben.;

5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Anhangs I Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(*) über die Fluggenehmigung sind die folgenden Flüge weiterhin nach den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat, zu betreiben:

a)
Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Flugzeug-, Hubschrauber- oder Segelflugzeugmustern zusammenhängen und von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden;
b)
Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Flugzeug, der Hubschrauber oder das Segelflugzeug für die Überholung, die Reparatur, Instandhaltungskontrollen, Inspektionen, die Auslieferung, die Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird.

b)
In Absatz 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern und mit Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:” ;

6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Flugzeitbeschränkungen

(1) CAT-Flüge unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Lufttaxi-Flüge, medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und Abschnitt Q des Anhangs III der genannten Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern und CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

(4) Nichtgewerblicher Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen unterliegen in Bezug auf die Flugzeitbeschränkungen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keine Hauptniederlassung verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat.

7.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Anforderungen der Anhänge II und VII gelten für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 25. August 2013. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

(3) Die Anforderungen der Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

b)
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für CAT-Flüge mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

8.
Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

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