Präambel VO (EU) 2018/394
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012(2) der Kommission legt die Bedingungen für die Sicherheit verschiedener Arten des Flugbetriebs mit verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, einschließlich des Flugbetriebs mit Ballonen, fest.
- (2)
- Die Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission(3) legt spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen fest. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung sollte solcher Flugbetrieb nicht mehr unter die allgemeinen Flugbetriebsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen. Die Vorschriften für die Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und deren Anhang II sollte auch weiterhin Anwendung auf den Flugbetrieb mit Ballonen finden, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten gelten, sondern übergreifend für sämtliche solche Tätigkeiten.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um den neuen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen Rechnung zu tragen und die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung, wo erforderlich, deutlicher zu fassen.
- (4)
- Unter Berücksichtigung der engen Beziehung zwischen ihnen sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der vorliegenden Verordnung dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/395 angepasst sein.
- (5)
- Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme(4) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).
- (4)
Stellungnahme Nr. 01/2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 6. Januar 2016 zu einer Verordnung zur Überarbeitung der europäischen Betriebsvorschriften für Ballone.
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