Artikel 3 VO (EU) 2018/395

Flugbetrieb

(1) Die Betreiber von Ballonen haben den Ballon gemäß den Anforderungen in Anhang II Teilabschnitt BAS zu betreiben.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(1) entsprechen und den Ballon im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Ballonmustern betreiben.

(2) Betreiber von Ballonen dürfen gewerblichen Flugbetrieb nur durchführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.

Diese Betreiber sind nur berechtigt, solchen gewerblichen Flugbetrieb durchzuführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen. Sie haben für die Abgabe dieser Erklärung und den Betrieb des Ballons zusätzlich zu den Anforderungen des Teilabschnitts BAS die Anforderungen des Anhangs II Teilabschnitt ADD zu erfüllen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Ballonen:

a)
Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis von vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten, vorausgesetzt, dass die direkten Kosten der Ballonfahrt und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons von allen diesen Personen geteilt werden;
b)
Wettbewerbsfahrten oder Schaufahrten unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Fahrten beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten der Ballonfahrt und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;
c)
Einführungsfahrten mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;
d)
Schulungsfahrten, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

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