Artikel 3a VO (EU) 2018/395
Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen
(1) Unbeschadet Delegierten Verordnung (EU) der Kommission(1) müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.
(2) Inhaber der in Anhang III (Teil-BFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Fahrten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.215 genügen zu müssen.
(3) Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Ballonpilotenlizenz (BPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird.
- b)
-
Die Rechte sind beschränkt auf
- i)
- das Hoheitsgebiet — insgesamt oder in Teilen — des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat,
- ii)
- Ballone, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat.
- c)
- Die im Rahmen der Genehmigung absolvierte Ausbildung wird dem Inhaber einer solchen Genehmigung, der die Erteilung einer BPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet.
- d)
- Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor.
- e)
- Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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