Artikel 3b VO (EU) 2018/395
Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse
(1) Teil-FCL-Lizenzen für Ballone und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,
- a)
- alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen,
- b)
- die mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Rechte für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb in eine Berechtigung für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb entsprechend den Bestimmungen in Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.200 und Punkt BFCL.215 umwandeln,
- c)
- das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Flugbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach diesem Datum dürfen diese Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.360 genügen.
(3) Inhabern nationaler Lizenzen für Ballone, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor Anhang III (Teil-BFCL) Anwendung findet, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-BFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.
(4) Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen.
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