ANHANG III VO (EU) 2018/395
ANFORDERUNGEN AN DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE FLUGBESATZUNG VON BALLONEN [TEIL-BFCL]
TEILABSCHNITT GEN
BFCL.001 Geltungsbereich
In diesem Anhang sind die Anforderungen für die Erteilung von Ballonpilotenlizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.BFCL.005 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.BFCL.010 Ballonklassen und Ballongruppen
Für die Zwecke dieses Anhangs werden Ballone in folgende Klassen und Gruppen unterteilt:- a)
- Klasse der Heißluftballone:
- 1.
- Gruppe A: Hüllenkapazität bis 3400 m3 (120069 ft3)
- 2.
- Gruppe B: Hüllenkapazität zwischen 3401 m3 (120070 ft3) und 6000 m3 (211888 ft3)
- 3.
- Gruppe C: Hüllenkapazität zwischen 6001 m3 (211889 ft3) und 10500 m3 (370804 ft3)
- 4.
- Gruppe D: Hüllenkapazität über 10500 m3 (370804 ft3)
- b)
- Klasse der Gasballone
- c)
- Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone
- d)
- Klasse der Heißluft-Luftschiffe
BFCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse
- a)
- Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:
- 1.
- Antrag auf Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen,
- 2.
- Antrag auf Erweiterung der mit einer BPL verbundenen Rechte,
- 3.
- Antrag auf Erteilung einer Fluglehrerberechtigung (für Ballone) (FI(B)),
- 4.
- Antrag auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Flugprüferberechtigung (für Ballone) (FE(B)),
- 5.
- Antrag auf Änderung der BPL und der mit dieser verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.
- b)
- Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt.
- c)
- Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden.
- d)
- Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte BPL innehaben.
- e)
- Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-BFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde.
- f)
- Ein BPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen.
- g)
- Antragsteller müssen die Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen.
BFCL.030 Praktische Prüfung
Außer bei der Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215 muss ein Antragsteller, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.BFCL.035 Anrechnung von Flugzeit
Bei der Beantragung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Ballonen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.BFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten
- a)
- Bei der Ausübung der mit einer BPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:
- 1.
- eine gültige BPL,
- 2.
- ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,
- 3.
- ein Ausweisdokument mit Bild,
- 4.
- ein Flugbuch, das hinreichende Daten zum Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs enthält.
- b)
- Flugschüler müssen bei allen Alleinflügen folgende Unterlagen mitführen:
- 1.
- die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente
- 2.
- einen Nachweis über die Genehmigung nach Punkt BFCL.125(a).
- c)
- BPL-Inhaber und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in den Punkten (a) und (b) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.
BFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit
BPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.BFCL.065 Einschränkung der Rechte von BPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb
BPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Ballonpiloten in der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb tätig sein.BFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen
- a)
- Eine BPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (TEIL-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein BPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-BOP) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt.
- b)
- BPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde.
TEILABSCHNITT BPL
BFCL.115 BPL — Rechte und Bedingungen
- a)
- BPL-Inhaber dürfen ihre Rechte als PIC in Ballonen wie folgt ausüben:
- 1.
- ohne Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,
- 2.
- im gewerblichen Flugbetrieb, wenn sie über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 verfügen.
- b)
- Abweichend von Punkt (a)(1) kann ein BPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für
- 1.
- die Durchführung von Flugunterricht für die BPL,
- 2.
- die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die BPL,
- 3.
- die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Überprüfungen für die mit einer BPL verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.
- c)
- BPL-Inhaber dürfen BPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.
BFCL.120 BPL — Mindestalter
Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.BFCL.125 BPL — Flugschüler
- a)
- Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines Fluglehrers für Ballone (FI(B)) allein fliegen.
- b)
- Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen.
BFCL.130 BPL — Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung
Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:- a)
- Die Theoriekenntnisse nach Punkt BFCL.135(a),
- b)
- mindestens 16 Stunden Flugunterricht entweder in Heißluftballonen der Gruppe A dieser Klasse oder in Gasballonen mit mindestens
- 1.
- 12 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
- 2.
- 10 Befüllungen und 20 Starts und Landungen,
- 3.
- einen beaufsichtigten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.
BFCL.135 BPL — Prüfung der Theoriekenntnisse
- a)
- Theoriekenntnisse
Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:
- 1.
- Allgemeine Sachgebiete:
- i)
- Luftrecht,
- ii)
- menschliches Leistungsvermögen,
- iii)
- Meteorologie,
- iv)
- Kommunikation.
- 2.
- Besondere Sachgebiete in Bezug auf Ballone:
- i)
- Grundlagen des Fliegens,
- ii)
- Betriebsverfahren,
- iii)
- Flugleistung und Flugplanung,
- iv)
- allgemeine Luftfahrzeugkunde in Bezug auf Ballone,
- v)
- Navigation.
- b)
- Pflichten des Antragstellers
- 1.
- Der Antragsteller muss die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL unter der Zuständigkeit ein und derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.
- 2.
- Der Antragsteller darf die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die für seine Ausbildung zuständige ATO oder DTO eine Empfehlung ausspricht und sobald er die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen hat.
- 3.
- Die Empfehlung einer ATO oder einer DTO bleibt 12 Monate gültig. Hat der Antragsteller innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nicht mindestens eine Prüfung zum Nachweis der Theoriekenntnisse abgelegt, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO oder der DTO entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers festgestellt.
- c)
- Bewertungskriterien
- 1.
- Eine Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Antragsteller mindestens 75 % der bei dieser Prüfung erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
- 2.
- Sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antragsteller erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
- 3.
- Hat ein Antragsteller eine der Prüfungen der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden, oder hat er nicht alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (2) genannten Frist bestanden, muss er alle Prüfungen der Theoriekenntnisse wiederholen.
- 4.
- Bevor sich ein Antragsteller den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO oder DTO absolvieren. Der erforderliche Inhalt und Umfang der Ausbildung wird von der ATO oder DTO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.
- d)
- Gültigkeitsdauer
Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat.
BFCL.140 BPL — Anrechnung von Theoriekenntnissen
Antragsteller für den Erwerb einer BPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt BFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie- a)
- Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, oder
- b)
- Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt BFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben.
BFCL.145 BPL — Praktische Prüfung
- a)
- Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Ballon die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
- b)
- Antragsteller müssen die praktische Prüfung auf derselben Ballonklasse ablegen, in der sie den Ausbildungslehrgang nach Punkt BFCL.130 absolviert haben, und im Falle von Heißluftballonen in einem Ballon der Gruppe A dieser Klasse.
- c)
- Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer BPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen.
- d)
- Bewertungskriterien
- 1.
- Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen der Ballonfahrt behandelt werden.
- 2.
- Besteht ein Antragsteller einen Punkt eines Prüfungsteils nicht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Besteht ein Antragsteller nur einen Prüfungsteil nicht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Prüfungsteil muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
- 3.
- Muss die Prüfung nach Punkt (2) wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Prüfungsteils, einschließlich jener Prüfungsteile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Antragsteller die gesamte Prüfung wiederholen muss.
- e)
- Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.
BFCL.150 BPL — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe
- a)
- Die mit einer BPL verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145 absolviert wurde, und im Falle von Heißluftballonen auf die Gruppe A dieser Klasse.
- b)
- Beantragt ein Pilot die Erweiterung der Rechte für Heißluftballone auf eine andere Gruppe der Klasse der Heißluftballone, muss er mindestens Folgendes absolviert haben:
- 1.
- Zwei Schulungsflüge mit einem FI(B) auf einem Ballon der betreffenden Gruppe,
- 2.
- die folgende Anzahl von Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen:
- i)
- mindestens 100 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe B,
- ii)
- mindestens 200 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe C,
- iii)
- mindestens 300 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe D.
- c)
- Beantragt ein Pilot die Erweiterung der mit seiner BPL verbundenen Rechte auf eine andere Ballonklasse (mit Ausnahme der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone) oder beantragt die Erweiterung seiner Rechte der Klasse der Heißluftballone auf die Gruppe A der Klasse der Heißluftballone, muss er Folgendes in der jeweiligen Ballonklasse und -gruppe absolviert haben:
- 1.
- Einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der mindestens Folgendes umfasst:
- i)
- fünf Schulungsflüge mit einem Fluglehrer, oder
- ii)
- im Falle einer Erweiterung von Heißluftballonen auf Heißluft-Luftschiffe fünf Unterrichtsstunden mit einem Fluglehrer;
- 2.
- eine praktische Prüfung, bei der der Antragsteller gegenüber dem FE(B) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Sachgebieten nachgewiesen hat:
- i)
- Grundlagen des Fliegens,
- ii)
- Betriebsverfahren,
- iii)
- Flugleistung und Flugplanung,
- iv)
- allgemeine Luftfahrzeugkunde in der Ballonklasse, für die die Erweiterung der Rechte beantragt wird.
- d)
- Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und unterzeichnet werden von
- 1.
- dem Lehrberechtigten, der für die Schulungsflüge zuständig ist (im Falle von Punkt (b)(1)),
- 2.
- dem für die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO (im Falle von Punkt (c)(1)).
- e)
- Ein BPL-Inhaber darf seine Rechte in der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone nur dann ausüben, wenn er über die Rechte für beide Klassen, sowohl die Klasse der Heißluftballone als auch die Klasse der Gasballone, verfügt.
BFCL.160 BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
- a)
- Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:
- 1.
- Entweder
- i)
- in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens sechs Stunden Flugzeit als PIC, einschließlich zehn Starts und Landungen als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(B),
- ii)
- in den letzten 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Schulungsflug mit einem FI(B) oder
- 2.
- in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c).
- b)
- Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben.
- c)
- Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen.
- d)
- Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:
- i)
- Sie gehören derselben Gruppe an wie die Heißluftballone, mit denen der Schulungsflug nach Punkt (a)(1)(ii) bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) absolviert wurde, oder einer Gruppe mit einer geringeren Hüllengröße, oder
- ii)
- sie gehören der Gruppe A der Heißluftballone an, sofern der Pilot nach Punkt (b) den Schulungsflug nach Punkt (a)(2) in einer anderen Ballonklasse als der der Heißluftballone absolviert hat.
- e)
- Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden.
- f)
- Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
- 1.
- Punkt (a) und ggf. Punkt (b), sofern er in den vorangegangenen 24 Monaten eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt BFCL.215(d)(2)(i) in der/den jeweiligen Ballonklasse(n) absolviert hat, oder
- 2.
- Punkt (a)(1)(ii), sofern er den Schulungsflug nach Punkt BFCL.215(d)(2)(ii) in der jeweiligen Ballonklasse absolviert hat.
Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen.
TEILABSCHNITT ADD
BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen
- a)
- Ein BPL-Inhaber darf Fesselaufstiege mit Heißluftballonen nur dann durchführen, wenn er über die entsprechende Berechtigung nach diesem Punkt verfügt.
- b)
- Für die Erteilung einer Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- er muss über Rechte für die Klasse der Heißluftballone verfügen,
- 2.
- er muss zunächst mindestens zwei Fesselaufstiege mit Heißluftballonen als Schulungsflüge absolviert haben.
- c)
- Der Abschluss der Ausbildung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss in das Flugbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.
- d)
- Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen verfügt, darf seine Rechte nur ausüben, wenn er in den 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon durchgeführt hat, oder, sofern er einen solchen Flug nicht absolviert hat, er einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon mit Fluglehrer oder im Alleinflug unter der Aufsicht eines FI(B) durchgeführt hat. Der Abschluss eines solchen Flugs mit Fluglehrer oder eines solchen Alleinflugs unter Aufsicht muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und vom FI(B) unterzeichnet werden.
BFCL.210 Nachtflugberechtigung
- a)
- Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht nur dann ausüben, wenn er über eine Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügt.
- b)
- Ein Antragsteller für den Erwerb einer Nachflugberechtigung muss mindestens zwei Schulungsflüge bei Nacht von jeweils mindestens einer Stunde absolviert haben.
- c)
- Der Abschluss der Ausbildung für die Nachtflugberechtigung muss in das Flugbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.
BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb
- a)
- Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.
- b)
- Für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb muss der Antragsteller
- 1.
- das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
- 2.
- 50 Stunden Flugzeit und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,
- 3.
- über die Rechte für die Ballonklasse verfügen, in der die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb ausgeübt werden,
- 4.
- eine praktische Prüfung in der jeweiligen Ballonklasse bestanden haben, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für den gewerblichen Ballonflugbetrieb nachweist.
- c)
- Die mit einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt (b)(3) absolviert wurde. Die Rechte werden auf Antrag auf eine andere Ballonklasse erweitert, sofern der Antragsteller in dieser anderen Klasse dem Punkt (b)(3) und Punkt (b)(4) genügt.
- d)
- Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- In den 180 Tagen vor dem geplanten Flug
- i)
- hat er mindestens drei Fahrten als PIC in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, oder
- ii)
- hat er einen Flug als PIC in einem Ballon der entsprechenden Klasse unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert, der nach diesem Punkt hierfür qualifiziert ist,
- 2.
- in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug
- i)
- hat er eine Befähigungsüberprüfung in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nachgewiesen hat, oder
- ii)
- hat er einen auf den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen zugeschnittenen Auffrischungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert, der mindestens sechs Stunden Theorieunterricht und einen Schulungsflug in einem Ballon der jeweiligen Klasse mit einem für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen qualifizierten FI(B) umfasste.
- e)
- Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen.
- f)
- Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:
- i)
- sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder
- ii)
- sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.
- g)
- Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Flugbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.
- h)
- Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen.
TEILABSCHNITT FI
Abschnitt 1
BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen
- a)
- Allgemeines
Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht in einem Ballon erteilen:- 1.
- Er ist
- i)
- Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erlangung der Flugunterricht erteilt wird,
- ii)
- Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Ballonfluglehrerberechtigung (FI(B)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde;
- 2.
- er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Ballon als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.
- b)
- Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
- 1.
- Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-BFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Ballonpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller
- i)
- Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Lehrberechtigung gleichwertig sind,
- ii)
- die in diesem Teilabschnitt für die Erteilung der FI(B)-Berechtigung mit den jeweiligen Lehrberechtigungen festgelegten Anforderungen erfüllt,
- iii)
- gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
- 2.
- Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des genehmigten Flugunterrichts
- i)
- außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
- ii)
- für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.
Abschnitt 2
BFCL.315 FI(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen
- a)
- Sofern Antragsteller Punkt BFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(B)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:
- 1.
- Erteilung einer BPL,
- 2.
- Erweiterung von Rechten auf weitere Klassen und Gruppen von Ballonen, sofern die Antragsteller mindestens 15 Stunden Flugzeit als PIC in jeder der relevanten Klassen absolviert haben,
- 3.
- Erteilung einer Berechtigung für Nachtflug oder den Fesselaufstieg in Freiballonen, sofern der Antragsteller eine besondere Ausbildung für die Erteilung von Unterricht für die entsprechende Berechtigung bei einer ATO oder DTO absolviert hat,
- 4.
- eine FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller
- i)
- mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf Ballonen absolviert hat,
- ii)
- nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mindestens eine Stunde Flugunterricht für die FI(B)-Berechtigung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B) absolviert hat, der nach diesem Teilabschnitt qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.
- b)
- Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:
- 1.
- Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse,
- 2.
- Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.
BFCL.320 FI(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen- a)
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- b)
- den Anforderungen nach Punkt BFCL.300(a)(1)(i) und Punkt BFCL.300(a)(2) genügen,
- c)
- 75 Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen absolviert haben,
- d)
- einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt BFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben,
- e)
- eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.345 bestanden haben.
BFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(B)
Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:- a)
- Vorbereitung von Ressourcen,
- b)
- Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,
- c)
- Wissen darlegen,
- d)
- Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),
- e)
- Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,
- f)
- Erleichterung des Lernens,
- g)
- Bewertung der Teilnehmerleistung,
- h)
- Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,
- i)
- Auswertung von Ausbildungssitzungen,
- j)
- Bericht über die Ergebnisse.
BFCL.330 FI(B) — Ausbildungslehrgang
- a)
- Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung für die Aufnahme in den Lehrgang bestanden haben.
- b)
- Der FI(B)-Ausbildungslehrgang muss mindestens Folgendes umfassen:
- 1.
- Die unter Punkt BFCL.325 aufgeführten Ausbildungsinhalte,
- 2.
- 25 Stunden Lehren und Lernen,
- 3.
- 12 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,
- 4.
- drei Stunden Flugunterricht, einschließlich drei Starts und Landungen.
- c)
- Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2) vollständig angerechnet.
BFCL.345 FI(B) — Beurteilung der Kompetenz
- a)
- Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz auf einem Ballon bestehen, um gegenüber einem nach Punkt BFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer BPL notwendigen Niveau nachzuweisen.
- b)
- Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
- 1.
- Nachweis der in Punkt BFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht,
- 2.
- mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs in der entsprechenden Ballonklasse,
- 3.
- geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.
BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
- a)
- Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:
- 1.
- In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:
- i)
- eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,
- ii)
- mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),
- 2.
- nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren einen Unterrichtsflug auf einem Ballon als FI(B) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B), der nach Punkt BFCL.315(a)(4) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.
- b)
- Die als FE(B) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.
- c)
- Hat ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(B) absolviert, darf er die mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt BFCL.345 erfolgreich bestanden hat.
- d)
- Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt (a)(1)(i) und Punkt BFCL.345 genügen.
TEILABSCHNITT FE
Abschnitt 1
BFCL.400 Ballonflugprüferberechtigungen
- a)
- Allgemeines
Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:- 1.
- Er ist
- i)
- Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zulassungen, für deren Erteilung er berechtigt ist, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden,
- ii)
- Inhaber einer nach diesem Teilabschnitt erteilten FE(B)-Berechtigung, einschließlich der Rechte für die Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen,
- 2.
- er ist berechtigt, als PIC auf einem Ballon während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung tätig zu sein.
- b)
- Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
- 1.
- Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Ballonpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller
- i)
- Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Berechtigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gleichwertig sind,
- ii)
- die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt,
- iii)
- gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Prüferberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.
- 2.
- Die in Punkt (1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen
- i)
- außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,
- ii)
- für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.
BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen
Ballonprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:- a)
- Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder
- b)
- praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.
BFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen
- a)
- Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Ballonflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:
- 1.
- sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller ohne Sprachbarrieren möglich ist,
- 2.
- sich davon überzeugen, dass der Antragsteller alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Anhang für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Rechte, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die bzw. das die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird,
- 3.
- den Antragsteller auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.
- b)
- Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Ballonflugprüfer
- 1.
- dem Antragsteller das Ergebnis der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung mitteilen,
- 2.
- bei Bestehen einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung in die Lizenz bzw. das Zeugnis des Antragstellers das neue Ablaufdatum eintragen, sofern er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde,
- 3.
- dem Antragsteller einen unterzeichneten Bericht über die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Antragstellers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht enthält
- i)
- eine Erklärung, dass der Ballonflugprüfer vom Antragsteller Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die geltenden Anforderungen dieses Anhangs erfüllen,
- ii)
- die Bestätigung, dass alle erforderlichen Manöver und Übungen durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Theorieprüfung, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, muss der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung angeben,
- iii)
- das Ergebnis der praktischen Prüfung, der Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung,
- iv)
- eine Erklärung, dass der Ballonflugprüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft und angewendet hat, sofern die für die Lizenz des Antragstellers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat,
- v)
- eine Kopie der Ballonflugprüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Ballonflugprüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
- c)
- Ballonflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren.
- d)
- Auf Aufforderung durch die für die Ballonflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Ballonflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.
Abschnitt 2
BFCL.415 FE(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen
Sofern Antragsteller Punkt BFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(B)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:- a)
- Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer BPL und von praktischen Prüfungen für die Erweiterung von Rechten auf andere Ballonklassen, sofern der Antragsteller mindestens 250 Stunden Flugzeit als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugunterricht, der sich auf den gesamten Unterrichtsstoff eines BPL-Ausbildungslehrgangs erstreckt,
- b)
- Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215, sofern der Antragsteller die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt (a) erfüllt und eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat,
- c)
- Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller
- 1.
- 350 Stunden Flugzeit als Ballonpilot absolviert hat, wobei er fünf Stunden einem Antragsteller auf Erteilung einer FI(B)-Berechtigung Unterricht erteilt hat,
- 2.
- eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat.
BFCL.420 FE(B)-Berechtigung- Voraussetzungen und Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer FE(B)-Berechtigung müssen- a)
- den Anforderungen nach Punkt BFCL.400(a)(1)(i) und Punkt BFCL.400(2) genügen,
- b)
- den FE(B)-Standardisierungslehrgang nach Punkt BFCL.430 absolviert haben,
- c)
- eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.445 absolviert haben,
- d)
- den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist,
- e)
- nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.
BFCL.430 FE(B)-Berechtigung — Standardisierungslehrgang
- a)
- Antragsteller für den Erwerb einer Prüferberechtigung (FE(B) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.
- b)
- Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Ballonflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens
- 1.
- die Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für den Erwerb der BPL oder der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse,
- 2.
- Unterricht in den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung,
- 3.
- eine Einweisung in Folgendes:
- i)
- nationale Verwaltungsverfahren,
- ii)
- Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten,
- iii)
- Prüferhaftung,
- iv)
- Unfallversicherung von Prüfern,
- v)
- einzelstaatliche Gebühren,
- vi)
- Informationen über den Zugang zu den in den Punkten (i) bis (v) enthaltenen Informationen bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.
- c)
- Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(B)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben.
BFCL.445 FE(B)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz
Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(B)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(B) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.BFCL.460 FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
- a)
- Eine FE(B)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig.
- b)
- Eine FE(B)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber
- 1.
- während der Gültigkeitsdauer der FE(B)-Berechtigung einen Auffrischungslehrgang für Prüfer absolviert hat, der entweder von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO angeboten und von dieser zuständigen Behörde genehmigt wurde und in dessen Verlauf der Inhaber der Berechtigung im Theorieunterricht seine für Ballonflugprüfer relevanten Kenntnisse auffrischen und aktualisieren konnte,
- 2.
- in den 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines Prüfers nachgewiesen hat, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde.
- c)
- Ein Inhaber einer FE(B)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten.
- d)
- Nach Ablauf einer FE(B)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt BFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann.
- e)
- Eine FE(B)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt BFCL.410 und Punkt BFCL.420(d) und (e) nachweist.
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