Artikel 1 VO (EU) 2018/396

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der zweite Gedankenstrich der Zusätzlichen Anmerkung 10 folgende Fassung:

gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C. .

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