Präambel VO (EU) 2018/396

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” oder „KN” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN gelten gegorene Getränke in anderer Aufmachung als in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C, für die Anwendung der Unterpositionen 22060031 und 22060039 als „schäumend” .
(3)
Gemäß der Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 22 von Teil II der KN gilt Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist, für die Anwendung der Unterposition 220410 als Schaumwein.
(4)
Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates(2) haben „andere nicht schäumende gegorene Getränke” , die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 22060091 (zurzeit KN-Codes 22060031 und 22060039) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr.
(5)
Unterschiedliche Schwellenwerte für den Überdruck von schäumenden gegorenen Getränken sind ungeachtet ihrer Einreihung in die KN-Codes 2204, 2205 oder 2206 weder wissenschaftlich noch anderweitig zu rechtfertigen.
(6)
Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN geändert werden, indem der bisherige Schwellenwert von „1,5 bar oder mehr” durch „3 bar oder mehr” ersetzt wird.
(7)
Um eine im gesamten Gebiet der Union einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Definition von „schäumenden Getränken” zu gewährleisten, sollte die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN geändert werden.
(8)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

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