Artikel 9 VO (EU) 2018/456

Vertraulichkeit

(1) Die Lebensmittelunternehmer können beim Empfängermitgliedstaat um vertrauliche Behandlung bestimmter mit dem Konsultationsersuchen übermittelter Informationen ersuchen, wenn deren Weitergabe ihrer Wettbewerbsposition schaden könnte.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Lebensmittelunternehmer dem Empfängermitgliedstaat mit, welche Teile der vorgelegten Informationen vertraulich behandelt werden sollen, und belegen ihr Ersuchen um Vertraulichkeit mit allen erforderlichen Angaben.

(3) Der Empfängermitgliedstaat teilt dem Lebensmittelunternehmer seinen Standpunkt dazu mit, welche Teile der Informationen vertraulich behandelt werden sollen.

Vertraulichkeit gilt nicht für folgende Informationen:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers;
b)
Bezeichnung und Beschreibung des Lebensmittels;
c)
eine Zusammenfassung der vom Antragssteller vorgelegten Studien;
d)
soweit angebracht, die Analysemethode(n).

(4) Im Falle der Konsultation anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 teilt der Empfängermitgliedstaat der Kommission und den Mitgliedstaaten seinen Standpunkt zur vertraulichen Behandlung des Konsultationsersuchens mit.

(5) Nachdem der Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde, kann er sein Konsultationsersuchen innerhalb von drei Wochen, während derer die Vertraulichkeit der vorgelegten Informationen gewahrt wird, zurückziehen.

(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf angemessene Weise die Vertraulichkeit der Informationen gemäß Absatz 3 zu wahren, die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugehen, mit Ausnahme derjenigen Informationen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit bekannt gemacht werden müssen.

(7) Zieht ein Lebensmittelunternehmer sein Konsultationsersuchen gemäß Absatz 5 zurück oder hat er es bereits zurückgezogen, so geben weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten Informationen weiter, für die der Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 1 eine vertrauliche Behandlung beantragt hat.

(8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 darf keine Auswirkungen auf den Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Informationen haben, die benötigt werden, um die im Rahmen dieser Verordnung eingereichten Konsultationsersuchen zu prüfen.

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