Artikel 8 VO (EU) 2018/456
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2018 die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Behörden sowie der für die Zwecke dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.
Die Kommission veröffentlicht diese Kontaktdaten bis zum 1. Mai 2018 auf ihrer Website
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