Artikel 7 VO (EU) 2018/456

Information über den Status als neuartiges Lebensmittel und Veröffentlichung

(1) Die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung umfasst Folgendes:

a)
Bezeichnung und Beschreibung des betreffenden Lebensmittels;
b)
eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das betreffende Lebensmittel neuartig, nicht neuartig oder nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist;
c)
die Begründung für die Erklärung gemäß Buchstabe b;
d)
wenn es sich bei dem Lebensmittel um ein neuartiges Lebensmittel handelt: die am besten zutreffende Lebensmittelkategorie, unter die das Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 fällt.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Informationen über den Status als neuartiges Lebensmittel unverzüglich auf ihrer Website.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.