Artikel 7 VO (EU) 2018/456
Information über den Status als neuartiges Lebensmittel und Veröffentlichung
(1) Die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung umfasst Folgendes:
- a)
- Bezeichnung und Beschreibung des betreffenden Lebensmittels;
- b)
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das betreffende Lebensmittel neuartig, nicht neuartig oder nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist;
- c)
- die Begründung für die Erklärung gemäß Buchstabe b;
- d)
- wenn es sich bei dem Lebensmittel um ein neuartiges Lebensmittel handelt: die am besten zutreffende Lebensmittelkategorie, unter die das Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 fällt.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Informationen über den Status als neuartiges Lebensmittel unverzüglich auf ihrer Website.
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