Artikel 6 VO (EU) 2018/456

Verfahren zur Evaluierung eines zulässigen Konsultationsersuchens

(1) Der Empfängermitgliedstaat beschließt innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er über die Zulässigkeit des Konsultationsersuchens entschieden hat, über den Status eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel.

(2) Stellt der Empfängermitgliedstaat fest, dass die ihm vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um über den Status eines Lebensmittels als neuartiges Lebensmittel beschließen zu können, so kann er zusätzliche Informationen vom Lebensmittelunternehmer anfordern. Die dafür geltende Frist legt er zusammen mit dem Lebensmittelunternehmer fest.

Der Empfängermitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 muss ein Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Absatz 2 innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden.

(4) In hinreichend begründeten Fällen kann der Empfängermitgliedstaat die Frist gemäß Absatz 1 um höchstens vier Monate verlängern. Der Empfängermitgliedstaat informiert den Lebensmittelunternehmer, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über seinen Beschluss und begründet diesen.

(5) Nachdem der Empfängermitgliedstaat einen Beschluss über den Status als neuartiges Lebensmittel für ein Lebensmittel gefasst hat, teilt er den Beschluss unverzüglich dem Lebensmittelunternehmer, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet diesen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung.

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