Artikel 5 VO (EU) 2018/456

Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines Konsultationsersuchens

(1) Der Empfängermitgliedstaat prüft unverzüglich, ob das Konsultationsersuchen den Anforderungen des Artikels 4 entspricht.

(2) Sind die vom Lebensmittelunternehmer im Konsultationsersuchen vorgelegten Informationen unzureichend, so fordert der Empfängermitgliedstaat den Lebensmittelunternehmer auf, innerhalb der vom Empfängermitgliedstaat angegebenen Frist zusätzliche Informationen zu übermitteln oder das Konsultationsersuchen entsprechend zu aktualisieren.

(3) Das Konsultationsersuchen gilt als nicht zulässig, wenn:

a)
der Lebensmittelunternehmer innerhalb der vom Empfängermitgliedstaat angegebenen Frist die angeforderten zusätzlichen Informationen nicht übermittelt oder das Konsultationsersuchen nicht aktualisiert hat,
b)
die übermittelten zusätzlichen Informationen nicht ausreichen, um festzustellen, dass das Konsultationsersuchen zulässig ist.

(4) Der Empfängermitgliedstaat beschließt über die Zulässigkeit des Konsultationsersuchens und unterrichtet unverzüglich den Lebensmittelunternehmer, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über seinen Beschluss. Wird das Konsultationsersuchen als nicht zulässig eingestuft, so begründet der Empfängermitgliedstaat diesen Beschluss.

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