Artikel 4 VO (EU) 2018/456

Inhalt und Aufmachung eines Konsultationsersuchens

(1) Das Konsultationsersuchen wird dem Empfängermitgliedstaat auf elektronischem Wege übermittelt und umfasst Folgendes:

a)
ein Begleitschreiben,
b)
technische Unterlagen,
c)
Belege,
d)
einen Vermerk zur Erläuterung von Zielsetzung und Relevanz der übermittelten Unterlagen.

(2) Das Begleitschreiben gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist entsprechend dem Muster in Anhang I aufzusetzen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen sind gemäß dem Muster in Anhang II zu erstellen und enthalten die Informationen, die der Empfängermitgliedstaat benötigt, um den Status als neuartiges Lebensmittel feststellen zu können.

(4) Abweichend von Absatz 3 braucht ein Antragsteller nicht alle in Anhang II genannten Elemente beizubringen, sofern er für das Fehlen der einzelnen Elemente eine nachprüfbare Begründung vorgelegt hat.

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