Artikel 1 VO (EU) 2018/469

(1) Ein Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) wird gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 aufgenommen.

(2) Der Eintrag in die Unionsliste gemäß Absatz 1 umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Zulassung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

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