Artikel 5 VO (EU) 2018/470

Die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs geltenden Rückstandshöchstmengen sind auf die kontrollierten Erzeugnisse anzuwenden.

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