Artikel 4 VO (EU) 2018/470

Für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind und für die gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 keine Rückstandshöchstmenge vorgeschrieben ist, ist keine Rückstandshöchstmenge für Kontrollen von Zielgeweben erforderlich, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen, sofern die in Tabelle 1 festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.

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