Artikel 3 VO (EU) 2018/470

Für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 (im Folgenden „Tabelle 1” ) aufgeführt sind und für die mindestens eine Rückstandshöchstmenge oder eine vorläufige Rückstandshöchstmenge festgelegt ist, ist die Rückstandshöchstmenge, die bei Kontrollen von Zielgeweben zu berücksichtigen ist, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tierarten (im Folgenden die „behandelten Arten” ) stammen, wie folgt festzulegen:

a)
Falls in Tabelle 1 mindestens eine Rückstandshöchstmenge für das betreffende Zielgewebe bei allen Tierarten, die mit der behandelten Art verwandt sind, festgelegt ist:

1.
Als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge gilt der niedrigste Wert aller in Tabelle 1 für das betreffende Zielgewebe festgelegten Rückstandshöchstmengen bei Tierarten, die mit den behandelten Arten verwandt sind;
2.
ist die behandelte Art jedoch eine Tierart gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und sind in Tabelle 1 Rückstandshöchstmengen für dieses Zielgewebe bei Tierarten festgelegt, die enger mit den behandelten Arten verwandt sind, so gilt als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge der niedrigste für das betreffende Zielgewebe bei diesen enger verwandten Art festgelegte Wert;

b)
trifft Buchstabe a nicht zu, gilt als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge der niedrigste Wert aller in Tabelle 1 für das betreffende Zielgewebe festgelegten Rückstandshöchstmengen bei Tierarten, die mit den behandelten Arten nicht verwandt sind;
c)
treffen weder Buchstabe a noch Buchstabe b zu, gilt als die zu Kontrollzwecken zu berücksichtigende Rückstandshöchstmenge der niedrigste Wert aller in Tabelle 1 für andere Zielgewebe festgelegten Rückstandshöchstmengen bei allen Tierarten;
d)
werden in Tabelle 1 Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Rückstandshöchstmenge für bestimmte Verwendungen festgelegt, so gelten diese Beschränkungen gleichermaßen für die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge gemäß Artikel 3 Buchstaben a, b und c für mögliche Verwendungen bei anderen Tierarten und/oder Zielgeweben.

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