Artikel 2 VO (EU) 2018/470
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere wie folgt eingeteilt:
- a)
- Wiederkäuer
- b)
- Säugetiere mit einhöhligem Magen
- c)
- Geflügel und Laufvögel
- d)
- Fische
- e)
- Bienen
- f)
- Krebstiere
- g)
- Weichtiere.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Tierarten wie folgt als „verwandt” oder „enger verwandt” :
- a)
- Als „verwandte” Arten gelten Tierarten, die nach Absatz 1 derselben Gruppe angehören;
- b)
- innerhalb der Gruppe der Wiederkäuer gelten Schafe und Ziegen untereinander als „enger verwandt” als mit Rindern, und Rinder gelten untereinander als „enger verwandt” als mit Schafen oder Ziegen;
- c)
- Equiden und Kaninchen gelten als in gleichem Maße verwandt mit Säugetieren mit einhöhligem Magen und Wiederkäuern. Wiederkäuer gelten jedoch nicht als mit Equiden oder Kaninchen verwandt.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden verschiedene Zielgewebe wie folgt eingeteilt:
- a)
- Das Zielgewebe „Haut und Fett” bei Schweinen und Geflügel gilt als mit dem Zielgewebe „Fett” anderer Tierarten gleichgesetzt und umgekehrt;
- b)
- das Zielgewebe „Haut und Muskel” bei Fischen gilt als mit dem Zielgewebe „Muskel” anderer Tierarten gleichgesetzt und umgekehrt;
- c)
- die genießbaren Teile von Krebstieren und Weichtieren gelten als mit dem Zielgewebe „Muskel” bei anderen Tierarten gleichgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.