Artikel 1 VO (EU) 2018/470
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Rückstandshöchstmenge festgelegt, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen ist, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen.
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