Präambel VO (EU) 2018/470

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sieht die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe vor, die in der Union zur Verwendung in Tierarzneimitteln, die an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden, sowie in bei der Tierhaltung verwendeten Biozidprodukten bestimmt sind.
(2)
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission(2) (im Folgenden „Tabelle 1” ) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Für einige Stoffe sind verschiedene Rückstandshöchstmengen für verschiedene Arten oder Artengruppen sowie verschiedene Zielgewebe dieser Arten oder Artengruppen festgelegt.
(3)
In Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind Vorschriften für die Behandlung von zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren festgelegt, die an einer Krankheit leiden, für die es kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Tierarzneimittel gibt. Insbesondere sieht Absatz 2 dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 vor, dass solche Tiere nur dann mit Arzneimitteln, die pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, behandelt werden dürfen, wenn diese Stoffe in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.
(4)
Die Kommission ist zum Erlass ausführlicher Vorschriften zu den Rückstandshöchstmengen verpflichtet, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen sind, die von gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen. Für spezifische Zielgewebe von Tierarten, die in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden, sind gegebenenfalls keine Rückstandshöchstmengen in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegt. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sind besondere Vorschriften dazu erforderlich, welche Rückstandshöchstmengen in diesen Fällen gelten. Die Vorschriften sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegten Rückstandshöchstmengen für verschiedene Tierarten und verschiedene Zielgewebe berücksichtigen, deren Unbedenklichkeit für die Verbraucher durch eine Risikobewertung nachgewiesen wurde. Die Anwendung der geltenden Rückstandshöchstmengen auf Kombinationen von Geweben und Arten, für die keine Rückstandshöchstmenge festgesetzt wurde, bietet in Verbindung mit der Anwendung der angemessenen Wartezeiten oder der Standard-Mindestwartezeiten gemäß Artikel 11 ausreichende Garantien für die Sicherheit der Verbraucher.
(5)
Für Behandlungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG ist es zur Festlegung von Rückstandshöchstmengen von Tierarzneimitteln bei Tierarten, die nicht in Tabelle 1 aufgeführt sind, angezeigt, sich auf Rückstandshöchstmengen zu beziehen, die in Tabelle 1 für Arten mit ähnlicher Anatomie und ähnlichem Stoffwechsel festgelegt sind. Daher sollten der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten entsprechend den verschiedenen anatomischen und metabolischen Beziehungen zwischen ihnen in Gruppen eingeteilt und miteinander in Beziehung gebracht werden.
(6)
Dabei werden vorzugsweise in Tabelle 1 aufgeführte Rückstandshöchstmengen für dasselbe Zielgewebe bei verwandten oder enger verwandten Arten verwendet und nur, wenn nicht anders möglich, die niedrigste Rückstandshöchstmenge für alle Zielgewebe bei allen Arten.
(7)
Werden in Tabelle 1 Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Rückstandshöchstmenge für bestimmte Verwendungen festgelegt, so gelten diese Beschränkungen auch für mögliche Verwendungen bei anderen Tierarten und/oder Zielgeweben.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(3)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

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