Artikel 1 VO (EU) 2018/505

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Beförderung” eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

2.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Antwort” mit.

3.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden

Ein Ersuchen um Rückmeldung und um Rückmeldung zu Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erfolgt anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” . Die Rückmeldung erfolgt durch Übermittlung eines weiteren Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit” gemäß Tabelle 10.

4.
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
5.
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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