Präambel VO (EU) 2018/505

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission(2) können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in bestimmten rechtlich begründeten Fällen die von einer anderen zuständigen Behörde geforderte Übermittlung von Informationen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ablehnen.
(2)
Eine zuständige Behörde, die zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderliche Informationen an eine andere Behörde übermittelt hat, kann bei dieser anderen zuständigen Behörde eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen anfordern, die diese auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat.
(3)
Derzeit ist für eine solche Ablehnung eines Ersuchens sowie für die Anforderung und die Übermittlung einer Rückmeldung das CCN Secure Mail System zu nutzen.
(4)
Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu beschleunigen und zu verbessern, sollten sämtliche Informationen zentral gespeichert werden. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden für die Ablehnung eines Ersuchens sowie für die Anforderung und die Übermittlung einer Rückmeldung nicht das CCN Secure Mail System, sondern das EDV-gestützte System nutzen.
(5)
Bei Anfragen zwecks Unterstützung sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mehrere Meldungen, die sich auf dieselbe Warenbeförderung oder denselben Wirtschaftsbeteiligten beziehen, miteinander zu verknüpfen, wenn die Meldungen im Rahmen getrennter Anfragen ausgetauscht werden. Hierzu sollte in die „Anfragen zwecks Unterstützung” und in die „Anfragen zwecks Beförderungskontrolle” ein neues Datenfeld „Nationale Vorgangsreferenz” aufgenommen werden.
(6)
Mit Blick auf eine zuverlässigere Integrität der Informationen in den nummerischen Datenfeldern sollte bei einigen Datenfeldern die Eingabe von Nullwerten durch die Beteiligten nicht möglich sein. Zu diesem Zweck sollten die Tabellen 2, 3, 7, 10, 11 und 12 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden.
(7)
Um die Verbrauchsteuer- und Zollverfahren miteinander zu verknüpfen und die Qualität der von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Werte in mehreren Codelisten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 aktualisiert werden.
(8)
Um den Wirtschaftsbeteiligten die Bereitstellung ausführlicher und präziser Informationen zu ermöglichen und zugleich ausreichend Platz für die Übersetzung der Informationen vorzusehen, sollten die Freitextfelder in den Meldungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck sollten die Tabellen 7, 9, 10, 11 und 12 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und um der Kommission und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(3)

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

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