ANHANG I VO (EU) 2018/505

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/323 erhalten die Tabellen 1 bis 14 folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 4 Absatz 1)

Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Kennzeichen „Nationale Informationen zur Beförderung angefordert” R Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0” oder „1” ( „0” = nein oder falsch, „1” = ja oder richtig) n1
d Status R

Mögliche Kennwerte:

X01=
angenommen
X02=
annulliert
X03=
geliefert
X04=
umgeleitet
X05=
abgelehnt
X06=
ersetzt
X07=
e-VD manuell geschlossen
X08=
verweigert
X09=
keine Angabe
X10=
teilweise verweigert
X11=
Ausfuhr
X12=
zur Ausfuhr angenommen
X13=
gestoppt
an3
e Art der zuletzt eingegangenen Meldung R

Mögliche Kennwerte:

IE801=
e-VD
IE803=
MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD
IE807=
BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG
IE810=
ANNULLIERUNG EINES e-VD
IE813=
ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS
IE818=
ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG
IE819=
WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD
IE829=
MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR
IE839=
ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR
IE905=
ANTWORT AUF STATUSANFRAGE
NONE=
KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur dann übermittelt werden, wenn das e-VD manuell geschlossen wird.

an..5
f Art der Statusanfrage O

Mögliche Kennziffern:

1=
Anfrage zwecks Statussynchronisierung
2=
Anfrage bezüglich Beförderungsverlauf
n1

Tabelle 2

(gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1)

Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Status R

Mögliche Kennwerte für :

X01=
angenommen
X02=
annulliert
X03=
geliefert
X04=
umgeleitet
X05=
abgelehnt
X06=
ersetzt
X07=
e-VD manuell geschlossen
X08=
verweigert
X09=
keine Angabe
X10=
teilweise verweigert
X11=
Ausfuhr
X12=
zur Ausfuhr angenommen
X13=
gestoppt
an3
d Art der zuletzt eingegangenen Meldung R

Mögliche Kennwerte:

IE801=
e-VD
IE803=
MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD
IE807=
BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG
IE810=
ANNULLIERUNG EINES e-VD
IE813=
ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS
IE818=
ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG
IE819=
WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD
IE829=
MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR
IE839=
ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR
IE905=
ANTWORT AUF STATUSANFRAGE
Keine Angabe=
KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur dann übermittelt werden, wenn das e-VD manuell geschlossen wird.

an..5

Tabelle 3

(gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2)

Nachrichten der Beförderung

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 Alle validierten e-VD R Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden elektronischen Verwaltungsdokumente und deren Entwürfe; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt. 99x
3 Alle Eingangs-/ Ausfuhrmeldungen O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Eingangs-/Ausfuhrmeldungen; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt. 99x
4 Letzte Mitteilung über ein umgeleitetes e-VD O Inhalt der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden letzten Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilungsmitteilung; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt. 1x
5 Alle Kontrollberichte O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kontrollberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 11 festgelegt. 99x
6 Alle Ereignisberichte O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 12 festgelegt. 99x
7 Alle Erläuterungen zu Lieferverzögerungen O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Erläuterungen zu Lieferverzögerungen 99x
7.1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Erläuterung zum verzögerten Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung
2=
Erläuterung zur verzögerten Mitteilung des Bestimmungsorts
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zur Verzögerung C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit
c Art des Übermittlers R

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
n1
d Übermittlerkennung R an13 Regel072 R

Die <Übermittlerkennung> ist eine gültige Verbrauchsteuernummer.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
e Code für Erläuterung R (Siehe Codeliste 7 in Anhang II) n..2
f Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Erläuterung in Feld 7.1e)

an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
7.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
8 Alle Ausfuhrmeldungen O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über eine angenommene Ausfuhr 99x
8.1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
8.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R 99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
8.3 EMPFÄNGER C

Gilt nicht, wenn bei allen relevanten e-VD „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren” ist

„R” in anderen Fällen

a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

„R” bei :

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(5)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(2) Sonstige Kennung(*)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(4) Sonstige Kennung(*)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(3) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(*)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
8.4 AUSFUHRZOLLSTELLE O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
8.5 AUSFUHR ANNAHME R
a Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Sendender Beamter O an..35
c Datum der Annahme R Datum
d MRN Ausfuhr R

Gültige Ausfuhr-Registriernummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN=
Ausfuhr-Registriernummer
SAD=
Einheitspapier
an..21
9 Alle Ablehnungsmitteilungen des Zolls O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen des Zolls über eine Ablehnung eines e-VD 99x
9.1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
9.2 Relevante Entwürfe eines e-VD C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Alle relevanten validierten e-VD in Feld 9.3)

a Bezugsnummer R an..22
9.3 Alle relevanten validierten e-VD C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Relevante Entwürfe eines e-VD in Feld 9.2)

99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R n..2
9.4 ABLEHNUNG R
a Datum und Uhrzeit der Ablehnung R DatumUhrzeit
b Code für die Gründe der Ablehnung R

Mögliche Kennziffern:

1=
Einfuhrdaten nicht gefunden
2=
Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein
3=
Ausfuhrdaten nicht gefunden
4=
Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein
5=
Waren im Ausfuhrverfahren abgelehnt
n1
9.5 BEFUNDE DER GEGENKONTROLLEN BEI DER AUSFUHR C

„R” bei „Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung in Feld 9.4b)

a LRN Ausfuhr C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

(Siehe MRN Ausfuhr in Feld 9.5b)

an..22
b MRN Ausfuhr C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

(Siehe LRN Ausfuhr in Feld 9.5a)

Gültige Ausfuhr-Registriernummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN=
Ausfuhr-Registriernummer
SAD=
Einheitspapier
an..21
9.6 BEFUND R 999x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Positionsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..3
c Code für Befund R

Mögliche Kennziffern:

1=
Unbekannter ARC
2=
Positionsnummer im e-VD nicht vorhanden
3=
Keine entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung
4=
Gewicht/Masse stimmt nicht überein
5=
Der Code für den Bestimmungsort des e-VD ist nicht „Ausfuhr”
6=
KN-Codes stimmen nicht überein
n1
9.7 EMPFÄNGER C

„R” , wenn bei allen relevanten e-VD nicht „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren” ist

Gilt nicht anderweitig

Mögliche Meldungsarten:

1=
Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)
2=
Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erscheinen.

a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

„R” bei :

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(6) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(10)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(7) Sonstige Kennung(**)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(9) Sonstige Kennung(**)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(8) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(**)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
9.8 AUSFUHRZOLLSTELLE O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
10 Mögliche Beförderungsunterbrechung O Inhalt einer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Meldung über eine mögliche Beförderungsunterbrechung; der Meldungsaufbau ist in Tabelle 13 festgelegt. 1x
11 Mögliche Annullierung eines e-VD O Inhalt einer mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldung über eine mögliche Annullierung; der Meldungsaufbau ist in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt. 1x
12 Alle Änderungen des Bestimmungsorts O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt. 99x
13 Alle Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD; ihr Aufbau ist in Tabelle 14 festgelegt. 99x
13.1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit
13.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
13.3 EMPFÄNGER R
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

„R” bei :

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(11) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(15)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(12) Sonstige Kennung(***)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(14) Sonstige Kennung(***)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(13) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(***)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
13.4 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger R
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
13.5 WARNHINWEIS R
a Datum des Warnhinweises R Datum
b Kennzeichen „e-VD abgelehnt” R Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0” oder „1” ( „0” = nein oder falsch, „1” = ja oder richtig) n1
13.6 Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE C

„R” , wenn richtig ist

„O” , wenn falsch ist

(Siehe Kennzeichen e-VD abgelehnt in Feld 13.5b)

9x
a Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 13.6a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
14 Alle Erläuterungen zum Grund einer Fehlmenge O 99x
14.1 ATTRIBUTE R
a Art des Übermittlers R

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zum Grund einer Fehlmenge C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit
14.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
14.3 VERSENDER C

„R” bei „Versender”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

a Verbrauchsteuernummer R

Für VERSENDER

Bestehende Kennung im Datensatz

des muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber” ODER

„Registrierter Versender”

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
14.4 EMPFÄNGER C

„R” , wenn nicht „Versender” ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

„R” bei :

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(16) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(20)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(17) Sonstige Kennung(****)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(19) Sonstige Kennung(****)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(18) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(****)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)
8 —
Bestimmungsort unbekannt
(Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b EORI-Nummer

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
14.5 AUSWERTUNG C Mindestens eine der Datengruppen oder muss vorhanden sein
a Datum der Auswertung R Datum
b Allgemeine Erläuterung R an..350
c Allgemeine Erläuterung_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
14.6 AUSWERTUNG Hauptteil C Mindestens eine der Datengruppen oder muss vorhanden sein 999x
a Positionsnummer R

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

Die muss innerhalb der Meldung einmalig sein und sich auf eine des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD beziehen, für das Fehl- oder Mehrmengen gemeldet wurden.

n..3
b Verbrauchsteuer-Produktcode R (Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an4
c Erläuterung O an..350
d Erläuterung_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Tatsächliche Menge O Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
15 Alle Erinnerungsmeldungen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren O 99x
15.1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Änderung des Bestimmungsorts (oder einer Aufteilung)
2=
Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für den Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung
3=
Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Übermittlung der Angaben zum Empfänger (Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)
n1
b Datum und Uhrzeit des Ausgangs der Erinnerungsmeldung R DatumUhrzeit
c Datum und Uhrzeit der Frist R DatumUhrzeit
d In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen O an..350
e In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
15.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2

Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrageart R

Mögliche Kennziffern:

1=
(vorbehalten)
2=
Anfrage nach Bezugsdaten
3=
Anfrage zur Liste der Verbrauchsteuerstellen
4=
(vorbehalten)
5=
Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten
6=
Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD
7=
Anfrage für SEED-Statistiken
n1
b Anfrage Meldungsbezeichnung C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

„C_COD_DAT” =
Gemeinsame Codeliste
„C_PAR_DAT” =
Gemeinsame Systemparameter
„ALL” =
Für komplette Struktur
a..9
c Anfragende Stelle R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
d Anfrage Korrelationskennung C

„R” bei „2” , „5” , „6” oder „7”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
e Beginndatum C

Für 1e und f:

„R” bei „2” oder „5”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Datum
f Enddatum C Datum
g Einziges Datum C

„R” bei „5”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Datum
2 ANFRAGE e-VD-LISTE C

„R” bei „6”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Code Mitgliedstaat R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
2.1 AA_PRIMÄRKRITERIUM R 99x
a Art des Primärkriteriums R

Mögliche Kennziffern:

1=
ARC
2=
Markenname der Ware
3=
Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung
4=
(vorbehalten)
5=
(vorbehalten)
6=
(vorbehalten)
7=
(vorbehalten)
8=
Ort des Empfängers
9=
Ort des Versenders
10=
Ort des Sicherheitsleistenden
11=
(vorbehalten)
12=
Lieferort (Stadt)
13=
Ort des Abgangssteuerlagers
14=
Ort des Beförderers
15=
KN-Code der Ware
16=
Rechnungsdatum
17=
Verbrauchsteuernummer Empfänger
18=
Verbrauchsteuernummer Versender
19=
Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender
20=
(vorbehalten)
21=
(vorbehalten)
22=
Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager
23=
Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager
24=
(vorbehalten)
25=
Verbrauchsteuer-Produktcode
26=
Beförderungsdauer
27=
Bestimmungsmitgliedstaat
28=
Abgangsmitgliedstaat
29=
Name Empfänger
30=
Name Versender
31=
Name Sicherheitsleistender
32=
(vorbehalten)
33=
Lieferort (Bezeichnung)
34=
Name Abgangssteuerlager
35=
Name Beförderer
36=
Rechnungsnummer
37=
Postleitzahl Empfänger
38=
Postleitzahl Versender
39=
Postleitzahl Sicherheitsleistender
40=
(vorbehalten)
41=
Postleitzahl Lieferort
42=
Postleitzahl Abgangssteuerlager
43=
Postleitzahl Beförderer
44=
Warenmenge (gemäß e-VD)
45=
Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet
46=
Beförderungsart
47=
(vorbehalten)
48=
(vorbehalten)
49=
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger
50=
(vorbehalten)
51=
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer
52=
Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)
n..2
2.1.1 AA_PRIMÄRKENNWERT O 99x
a Kennwert R an..255
3 STA_ANFRAGE C

„R” bei „7”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Art der Statistik R

Mögliche Kennziffern:

1=
Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte
2=
Bevorstehender Ablauf
3=
Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager
4=
Verbrauchsteuertätigkeit
5=
Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen
n1
3.1 LISTE MITGLIEDSTAATEN R 99x
a Code Mitgliedstaat R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
4 STA_ZEITRAUM C

„R” bei „7”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Jahr R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n4
b Halbjahr C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1=
Erstes Halbjahr
2=
Zweites Halbjahr
n1
c Quartal C

Mögliche Kennziffern:

1=
Erstes Quartal
2=
Zweites Quartal
3=
Drittes Quartal
4=
Viertes Quartal
n1
d Monat C

Mögliche Kennziffern:

1=
Januar
2=
Februar
3=
März
4=
April
5=
Mai
6=
Juni
7=
Juli
8=
August
9=
September
10=
Oktober
11=
November
12=
Dezember
n..2
5 REF_ANFRAGE C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung” O

„R” bei „2”

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
5.1 CODELISTE O 99x
a Anfrage Codeliste O

Mögliche Kennziffern:

1=
Maßeinheiten
2=
Ereignisarten
3=
Nachweisarten
4=
(vorbehalten)
5=
(vorbehalten)
6=
Sprachencodes
7=
Mitgliedstaaten
8=
Ländercodes
9=
Packstücke — Codes
10=
Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht
11=
Gründe für Unterbrechung
12=
(vorbehalten)
13=
Beförderungsarten
14=
Beförderungsmittel/Container
15=
Weinbauzonen
16=
Behandlung des Weinerzeugnisses — Codes
17=
Kategorien gemäß Verbrauchsteuer-Produktcode
18=
Verbrauchsteuer-Produktcode
19=
KN-Codes
20=
Entsprechungen KN-Code — Verbrauchsteuer-Produktcode
21=
Annullierungsgründe
22=
Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe
23=
Verzögerungsgründe
24=
(vorbehalten)
25=
Das Ereignis meldende Personen
26=
Verweigerungsgründe
27=
Verzögertes Ergebnis — Gründe
28=
Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit
29=
Anfrage Verwaltungszusammenarbeit — Gründe
30=
(vorbehalten)
31=
(vorbehalten)
32=
(vorbehalten)
33=
(vorbehalten)
34=
Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe
35=
Allgemeine Anfrage abgelehnt — Gründe
36=
(vorbehalten)
37=
Anfrage Beförderungskontrolle — Gründe
38=
Maßnahmen zur Beförderungskontrolle
n..2

Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfragende Stelle R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 POSITION AUF DER e-VD-LISTE O 99x
a Versanddatum R Datum
2.1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD R DatumUhrzeit
c Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
2.2 VERSENDER R
a Verbrauchsteuernummer R

Für VERSENDER

Bestehende Kennung im Datensatz

des muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber” ODER

„Registrierter Versender”

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name R an..182
2.3 ORT der Versendung C

WENN „Ausgangspunkt — Steuerlager” ,

DANN

„R” ,

nicht zutreffend,

SONST

nicht zutreffend,

„R”

a Schlüsselnummer Steuerlager R

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name O an..182
2.4 EINFUHRZOLLSTELLE C

WENN „Ausgangspunkt — Steuerlager” ,

DANN

„R” ,

nicht zutreffend,

SONST

nicht zutreffend,

„R”

a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
2.5 EMPFÄNGER R
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

WENN

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R” ,

SONST

WENN

„Bestimmungsort — Ausfuhr” ,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O” ,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(21) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(25)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(22) Sonstige Kennung(*****)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(24) Sonstige Kennung(*****)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(23) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(*****)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)
8 —
Bestimmungsort unbekannt
(Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
2.6 ORT der Lieferung C

Die Verwendung der Datengruppen und wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem :

„R” bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O” bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

WENN „Bestimmungsort — Steuerlager” ,

DANN „R” ,

SONST

WENN „Bestimmungsort — Direktlieferung” ,

DANN nicht zutreffend,

SONST „O”

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(26) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(30)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(27) Sonstige Kennung(******)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(29) Sonstige Kennung(******)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(28) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(******)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b Name C

WENN „Bestimmungsort — Direktlieferung” ,

DANN „O” ,

SONST „R”

an..182
2.7 AUSFUHRZOLLSTELLE C

Die Verwendung der Datengruppen und wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem :

Code Bestimmungsort
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
„R” Nicht zutreffend
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
„O” Nicht zutreffend
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
„O” Nicht zutreffend
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
„R” Nicht zutreffend
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
„O” Nicht zutreffend
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Nicht zutreffend „R”
8 —
Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)
Nicht zutreffend Nicht zutreffend
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
2.8 KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R 9x
a Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013) a1
2.9 VERANLASSER der Beförderung C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender” oder „Empfänger” ,

DANN nicht zutreffend,

SONST „R”

a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
2.10 ERSTER BEFÖRDERER O
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182

Tabelle 6

(gemäß Artikel 5 Absatz 3)

Ablehnung einer allgemeinen Anfrage

A B C D E F G
1 Allgemeine Anfrage R Kontext der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Anfrage; ihr Aufbau ist in Tabelle 4 festgelegt.
2 Ablehnung R 99x
a Datum und Uhrzeit der Ablehnung R DatumUhrzeit
b Code für die Gründe der Ablehnung R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstiges
2=
Kein abgerufenes e-VD entspricht den Auswahlkriterien
3=
Bezugsdaten nicht verfügbar
4=
Liste der Verbrauchsteuerstellen nicht verfügbar
5=
SEED-Daten nicht verfügbar
7=
Angeforderte Daten unbekannt
8=
Zahl außerhalb des Wertebereichs
26=
Duplikat festgestellt
112=
Falscher Wert (Code)
115=
In dieser Position nicht unterstützt
n..3

Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrageart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Verwaltungszusammenarbeit
2=
Anfrage bezüglich eines Verlaufs
n1
b Frist für Ergebnisse R Datum
2 FOLGEMAẞNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz O an..99
3 VZ_ANFRAGE C

„R” bei „1”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit R an..999
b Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_ LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Kennzeichen O

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
3.1 Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE R 99x
a Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 8 in Anhang II) n..2
b ACO_Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

an..999
c ACO_Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
3.1.1 RISIKOBEWERTUNG REFERENZ O 99x
a Sonstiges Risikoprofil O an..999
b Sonstiges Risikoprofil_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
3.2 ARC-Liste O 99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer O Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3.3 PERSON O 99x
a Verbrauchsteuernummer C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) im Datensatz

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C an..14
c Name C an..182
d Code Mitgliedstaat C

„R” , wenn vorliegt und und nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
e Straße O an..65
f Hausnummer O an..11
g Postleitzahl O an..10
h Ort O an..50
i NAD_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Telefonnummer O an..35
k Faxnummer O an..35
l E-Mail-Adresse O an..70
3.4 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Bild Dokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

f Art Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) n..2
3.5 Geforderte MAẞNAHMEN O 99x
a Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 9 in Anhang II) n..2
b Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

an..999
c Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
4 ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs R

Mögliche Kennziffern:

1=
Relevante Daten zu einem durch festgelegten Zeitpunkt
2=
Datenhistorie seit einem durch festgelegten Zeitpunkt
3=
Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1
c Umfang Datum C

Gilt nicht, wenn „3” ist

„R” in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

Datum
d Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs R an..999
e Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5 KONTAKT O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Anfragender Verbrauchsteuerbeamter O an..35
c Telefonnummer O an..35
d Faxnummer O an..35
e E-Mail-Adresse O an..70

Tabelle 8

(gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8)

Antwort

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Antwort auf Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit
2=
Antwort auf Anfrage bezüglich eines Verlaufs
n1
2 FOLGEMASSNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C

„O” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

in der Anfrage angegeben ist

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss mit in der Anfrage identisch sein

an..99
3 ANTWORT R
a Frist für Ergebnisse C

Für 3 a und b:

„R” , wenn vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

DatumUhrzeit
b Gründe für verzögertes Ergebnis — Code C (Siehe Codeliste 3 in Anhang II) n..2
c Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

an..999
e Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

Tabelle 9

(gemäß Artikel 7 Absatz 1)

Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Erinnerung an Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit
2=
Erinnerung an Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs
n1
2 FOLGEMAẞNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C

„O” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss mit in der Anfrage identisch sein

an..99

Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 FOLGEMAẞNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C

„O” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R” , wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss mit in der Anfrage identisch sein

an..99
2 KONTAKT O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Anfragender Verbrauchsteuerbeamter O an..35
c Telefonnummer O an..35
d Faxnummer O an..35
e E-Mail-Adresse O an..70
3 VZ_MAẞNAHMEN ERGEBNISSE O 99x
a ARC O (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer C

„O” , wenn vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 9 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

an..999
e Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe O (Siehe Codeliste 11 in Anhang II) n..2
g Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

an..999
h Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
i Feststellung am Bestimmungsort O

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstige Feststellung
1=
(vorbehalten)
2=
Sendung ordnungsgemäß eingetroffen
3=
Sendung nicht eingetroffen
4=
Sendung verspätet eingetroffen
5=
Fehlmenge festgestellt
6=
Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen
7=
Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt
8=
Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden
9=
Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten
10=
Fehlmenge festgestellt
11=
Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode
12=
Falscher Code für den Bestimmungsort
13=
Abweichungen bestätigt
14=
Manuelle Schließung empfohlen
15=
Unterbrechung empfohlen
16=
Unregelmäßigkeiten festgestellt
n..2
j Sonstige Art der Feststellung C

„R” bei „Sonstige Feststellung”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

an..999
k Sonstige Art der Feststellung_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
l Ergänzende Erläuterungen O an..999
m Ergänzende Erläuterungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
n Kontrollberichtnummer O

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht” (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf” / „Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs” ist), die dieselbe wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem der betreffenden Meldung „Kontrollbericht” überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16
4 RÜCKMELDUNG O
a Feedback angefordert oder gegeben R

Mögliche Kennziffern:

0=
Kein Feedback angefordert
1=
Feedback angefordert
2=
Feedback gegeben
n1
b Folgemaßnahmen C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

an..999
c Folgemaßnahmen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Relevanz der vorgelegten Informationen C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

an..999
e Relevanz der Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
5 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
e Bild Dokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

f Art Belegdokument C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) n..2

Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Validiertes Dokument
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit
2 KONTROLLBERICHT KOPFDATEN R
a Kontrollberichtnummer R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II) an16
2.1 KONTROLLSTELLE R
a Schlüsselnummer der Kontrollstelle O (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
b Code Mitgliedstaat C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R” außer bei ; diese ist „O” , wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
c Bezeichnung der Kontrollstelle C an..35
d Straße C an..65
e Hausnummer C an..11
f Postleitzahl C an..10
g Ort C an..50
h Telefonnummer C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

an..35
i Faxnummer C an..35
j E-Mail-Adresse C an..70
k NAD_LNG C „R” , wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
3 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD C Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder muss vorhanden sein
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
4 SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT C Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder muss vorhanden sein
a Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstiges
1=
SAAD
n1
b Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

an…350
c Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. n2
d Nummer des sonstigen Begleitdokuments R an…350
e Datum des sonstigen Begleitdokuments R Datum
f Bild des sonstigen Begleitdokuments O
g Abgangsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
h Bestimmungsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
4.1 AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON O 9x
a Verbrauchsteuernummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) im Datensatz oder im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer an16
c Name C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

an..182
d Person (Art) O

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
3=
Fiskalischer Vertreter
4=
Verkäufer
5=
Haftende Person
6=
Kunde (Privatperson)
n..2
e Code Mitgliedstaat C

„R” , wenn vorliegt UND und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
f Straße O an..65
g Hausnummer O an..11
h Postleitzahl O an..10
i Ort O an..50
j NAD_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
k Telefonnummer O an..35
m E-Mail-Adresse O an..70
4.2 WARENPOSITION O 999x
a Warenbeschreibung O an..55
b KN-Code C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
c Handelsbezeichnung der Waren O an..999
d Zusatzcode O an..35
e Menge C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Code für die Maßeinheit C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
g Bruttogewicht O

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2
h Nettogewicht O

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2
5 BEFÖRDERUNGSMITTEL C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

a Name R an..182
b Straße R an..65
c Hausnummer O an..11
d Beförderungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g Code Beförderungsart R Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. n..2
h ACO_Ergänzende Informationen C

„R” , wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL Beförderungsart> „Sonstige”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 5g)

an..999
i ACO_Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Registrierung R an..35
k Registrierungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
6 KONTROLLBERICHT R
a Datum der Kontrolle R Datum
b Ort der Kontrolle R an..350
c Ort der Kontrolle_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Art der Kontrolle R

Mögliche Kennziffern:

1=
Physische Kontrolle
2=
Belegkontrolle
n1
e Grund für die Kontrolle R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstige Gründe
1=
Stichprobenkontrolle
2=
Ereignis gemeldet
3=
Anfrage zwecks Unterstützung erhalten
4=
Anfrage einer anderen Dienststelle
5=
Warnhinweis erhalten
n1
f Ergänzende Referenz zur Herkunft O an..350
g Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
h Kontrollbeamter R an..350
i Kontrollbeamter_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Gesamtergebnis der Kontrolle R

Mögliche Kennziffern:

1=
Keine Beanstandung
2=
Geringfügige Abweichungen festgestellt
3=
Unterbrechung empfohlen
4=
Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beabsichtigt
5=
Zulässiger Verlust nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgestellt
n1
k Kontrolle bei der Ankunft erforderlich R

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
l Kennzeichen R

Mögliche Kennziffern:

0=
nein oder falsch
1=
ja oder richtig
n1
m Anmerkungen O an..350
n Anmerkungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
6.1 DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAẞNAHMEN R 99x
a Durchgeführte Kontrollmaßnahmen R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstige Kontrollmaßnahmen
1=
Packstücke gezählt
2=
Entladen
3=
Packstücke zu Kontrollzwecken geöffnet
4=
Ausdruck des e-VD/Begleitdokumente mit Vermerken
5=
Zählung
6=
Probenahme
7=
Kontrolle anhand der Belege
8=
Waren gewogen/gemessen
9=
Stichprobenkontrolle
10=
Kontrolle der Anschreibungen
11=
Vergleich der mit dem e-VD vorgelegten Dokumente
n..2
b Sonstige Kontrollmaßnahmen C

„R” bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 6.1a)

an..350
c Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
6.2 NACHWEIS EINES EREIGNISSES C

„R” bei „2”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 6e)

9x
a Ausstellende Behörde O an..35
b Ausstellende Behörde_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Code für die Nachweisart R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zur Nachweisart C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 3.2c)

an..350
e Ergänzung zur Nachweisart_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Referenz des Nachweises O an..350
g Referenz des Nachweises_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
h Bild des Nachweises O
6.3 GRUND DER BEANSTANDUNG O 9x
a Code für den Grund der Beanstandung R (Siehe Codeliste 12 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 6.3a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
6.4 BEFÖRDERUNGSDETAILS O 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R (Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C

„R” , wenn nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen” ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 6.4a)

an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O an..35
d Informationen zum Verschluss O an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
6.5 KONTROLLBERICHT Hauptteil O 99x
a Positionsnummer C

„R” , wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3
b Warenbeschreibung C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55
c KN-Code C

„R” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
d Zusatzcode C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35
e Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O

Mögliche Kennbuchstaben:

S=
Fehlmenge (Shortage)
E=
Mehrmenge (Excess)
a1
f Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C

„R” , wenn verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 6.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
g Anmerkungen O an..350
h Anmerkungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
6.5.1 GRUND DER BEANSTANDUNG O 9x
a Code für den Grund der Beanstandung R (Siehe Codeliste 12 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 3.5.1a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R

Mögliche Kennziffern:

1=
Einleitungsschreiben
3=
Validiertes Dokument
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts C

„R” nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit
2 EREIGNISBERICHT KOPFDATEN R
a Ereignisberichtnummer C

„R” bei „3”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II) an16
b Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts C

„R” , wenn „1” oder „3” und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O” , wenn „1” oder „3” und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35
c ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
d Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3 SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT C Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder muss vorhanden sein
a Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT R

Mögliche Kennziffern:

0=
Sonstiges
1=
SAAD
n1
b Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument C

„R” , wenn „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

an..350
c Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

a2
d Nummer des sonstigen Begleitdokuments R an..350
e Datum des sonstigen Begleitdokuments R Datum
f Bild des sonstigen Begleitdokuments O
g Abgangsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
h Bestimmungsmitgliedstaat R Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 a2
3.1 AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON O 9x
a Verbrauchsteuernummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) im Datensatz oder im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer an16
c Name C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

an..182
d Person (Art) O

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
3=
Fiskalischer Vertreter
4=
Verkäufer
5=
Haftende Person
6=
Kunde (Privatperson)
n..2
e Code Mitgliedstaat C

„R” , wenn vorliegt UND und nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) a2
f Straße O an..65
g Hausnummer O an..11
h Postleitzahl O an..10
j NAD_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
k Telefonnummer O an..35
l Faxnummer O an..35
m E-Mail-Adresse O an..70
3.2 WARENPOSITION O 999x
a Warenbeschreibung O an..55
b KN-Code C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
c Handelsbezeichnung der Waren O an..999
d Zusatzcode O an..35
e Menge C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Code für die Maßeinheit C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
g Bruttogewicht O Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,2
h Nettogewicht O Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,2
4 BEFÖRDERUNGSMITTEL C

„R” , wenn in der Datengruppe mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

a Name R an..182
b Straße R an..65
c Hausnummer O an..11
d Beförderungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g Code Beförderungsart R Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. n..2
h ACO_Ergänzende Informationen C

„R” bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL Code Beförderungsart> „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4g)

an..999
i ACO_Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
j Registrierung R an..35
k Registrierungsland R Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode „GR” . a2
5 EREIGNISBERICHT C

„R” bei „1” oder „3”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

a Datum des Ereignisses R Datum
b Ort des Ereignisses R an..350
c Ort des Ereignisses_LNG C

„R” , wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Verbrauchsteuerbeamter O an..35
e Den Vorgang meldende Person R an..35
f Den Vorgang meldende Person — Code R (Siehe Codeliste 10 in Anhang II) n..2
g Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 5f)

an..350
h Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
i Änderung des Veranlassers der Beförderung O

Mögliche Kennziffern:

1=
Versender
2=
Empfänger
3=
Eigentümer der Waren
4=
Sonstiger
n1
j Anmerkungen O an..350
k Anmerkungen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
6 NACHWEIS EINES EREIGNISSES O 9x
a Ausstellende Behörde O an..35
b Ausstellende Behörde_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
c Code für die Nachweisart R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zur Nachweisart C

„R” bei „Sonstiges”

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 6c)

an..350
e Ergänzung zur Nachweisart_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. 2
f Referenz des Nachweises R an..350
g Referenz des Nachweises_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
h Bild des Nachweises O
7 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1” oder „2” ist oder nicht verwendet wird

„R” in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 5i)

a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
8 NEUER BEFÖRDERER O
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
9 BEFÖRDERUNGSDETAILS O 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R (Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C

Gilt nicht, wenn „Festinstallierte Transporteinrichtungen” ist

„R” in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 7a)

an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O an..35
d Informationen zum Verschluss O an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
10 EREIGNISBERICHT Hauptteil C

„O” , wenn oder oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R” in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 7, NEUER BEFÖRDERER in 8 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 9)

99x
a Code Ereignisart R (Siehe Codeliste 14 in Anhang II) n..2
b Zugehörige Informationen C

„R” bei „0”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 10a)

an..350
c Zugehörige Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
d Positionsnummer C

„R” , wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3
e Warenbeschreibung C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55
f KN-Code C

„R” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
g Zusatzcode C

„O” , wenn die Datengruppe vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35
h Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge C

Für 10 e, f und g:

„R” , wenn verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Positionsnummer in Feld 8d)

Mögliche Kennbuchstaben:

S=
Fehlmenge (Shortage)
E=
Mehrmenge (Excess)
a1
i Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3

Tabelle 13

(gemäß Artikel 12)

Abbruch einer Beförderung

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an21
b Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
c Code Gründe für Unterbrechung R (Siehe Codeliste 13 in Anhang II) n..2
d Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
e Verbrauchsteuerbeamter O an..35
f Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code Gründe für Unterbrechung in Feld 1c)

an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
2 KONTROLLBERICHTNUMMER O 9x
a Kontrollberichtnummer R

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht” (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf” ist), die dieselbe und denselben wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16
3 EREIGNISBERICHTNUMMER O 9x
a Ereignisberichtnummer R

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Ereignisbericht” (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf” ist), die dieselbe und denselben wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung C

„R” , wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

DatumUhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD R
a ARC R

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3 EMPFÄNGER R
a Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C

„R” bei :

„Bestimmungsort — Steuerlager”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger”

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall”

„Bestimmungsort — Direktlieferung”

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 —
Bestimmungsort — Steuerlager
Verbrauchsteuernummer(31) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer)(35)
2 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger
Verbrauchsteuernummer(32) Sonstige Kennung(*******)
3 —
Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall
Verbrauchsteuernummer(34) Sonstige Kennung(*******)
4 —
Bestimmungsort — Direktlieferung
Verbrauchsteuernummer(33) (Nicht zutreffend)
5 —
Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
(Nicht zutreffend) Sonstige Kennung(*******)
6 —
Bestimmungsort — Ausfuhr
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16
b EORI-Nummer C

„O” bei „Bestimmungsort — Ausfuhr”

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2
4 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger R
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009) an8
5 WARNHINWEIS R
a Datum des Warnhinweises R Datum
b Kennzeichen „e-VD abgelehnt” R Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0” oder „1” ( „0” = nein oder falsch, „1” = ja oder richtig) n1
6 Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE C

„R” , wenn richtig ist

„O” in anderen Fällen

9x
a Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C

„R” bei „Sonstiges”

„O” in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C

„R” , wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. a2

Fußnote(n):

(1)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(2)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(3)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(4)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(5)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(*)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(6)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(7)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(8)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(9)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(10)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(**)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(11)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(12)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(13)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(14)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(15)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(***)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(16)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(17)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(18)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(19)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(20)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(****)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(21)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(22)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(23)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(24)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(25)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(*****)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(26)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(27)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(28)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(29)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(30)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(******)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(31)

für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(32)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(33)

für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber” oder „Registrierter Empfänger” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(34)

für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall” . Bestehende Kennung im Datensatz .

(35)

Bestehende Kennung im Datensatz .

(*******)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung” : eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.