Artikel 1 VO (EU) 2018/545

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die einzuhalten sind von:

a)
dem Antragsteller, wenn er über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt;
b)
der Agentur und den NSB im Rahmen der Vorbereitung bzw. wenn sie einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bearbeiten;
c)
der Genehmigungsstelle, wenn sie über die Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entscheidet;
d)
den Infrastrukturbetreibern im Hinblick auf die Erfüllung der Bedingungen für die Durchführung von Probefahrten in ihren Netzen und die Bereitstellung von Informationen zum Verwendungsgebiet für die Fahrzeuggenehmigung.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 21 Absätze 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2016/797.

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