Artikel 2 VO (EU) 2018/545

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Genehmigungsstelle” die Stelle, die die Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt;
2.
„grundlegende Konstruktionsmerkmale” die Parameter, die zur Bestimmung des Fahrzeugtyps gemäß der erteilten Fahrzeugtypgenehmigung verwendet werden und im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ( „ERATV” ) erfasst sind;
3.
„Konfigurationsmanagement” ein systematisches organisatorisches, technisches und administratives Verfahren, durch das während des gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs und/oder Fahrzeugtyps die Einheitlichkeit der Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit der Änderungen sichergestellt und aufrechterhalten werden, sodass

a)
die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und der nationalen Vorschriften erfüllt werden;
b)
Änderungen kontrolliert und entweder in den technischen Unterlagen oder in dem der erteilten Genehmigung beigefügten Dossier dokumentiert werden;
c)
die Informationen und Daten auf dem aktuellen Stand und korrekt bleiben;
d)
die betroffenen Parteien nötigenfalls über Änderungen unterrichtet werden;

4.
„Eingangsdatum des Antrags”

a)
wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert: den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der für das geplante Verwendungsgebiet zuständigen NSB nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;
b)
wenn eine NSB als Genehmigungsstelle fungiert: den ersten Arbeitstag im betreffenden Mitgliedstaat nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;

5.
„Änderungsverwaltungsstelle” den Inhaber der Typgenehmigung für das Fahrzeug, den Fahrzeughalter oder die von ihnen beauftragte Stelle;
6.
„Inhaber einer Fahrzeugtypgenehmigung” die natürliche oder juristische Person, die die Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt und erhalten hat, oder dessen Rechtsnachfolger;
7.
„begründeter Zweifel” ein von der Genehmigungsstelle und/oder den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB festgestelltes Problem der Kategorie 4 gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben mit einer Begründung und entsprechenden Nachweisen;
8.
„für das Verwendungsgebiet zuständige nationale Sicherheitsbehörde” oder „für das Verwendungsgebiet zuständige NSB” die nationale Sicherheitsbehörde, wenn diese eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durchführt:

a)
eine Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797;
b)
eine Anhörung gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797;
c)
erforderlichenfalls die Erteilung von befristeten Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz und die Ergreifung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Probefahrten im Netz gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 stattfinden können;

9.
„Vorbereitung” eine auf Ersuchen des Antragstellers erfolgende Verfahrensstufe vor der Einreichung eines Genehmigungsantrags;
10.
„Standpunkt zur Vorbereitung” die Stellungnahme der Genehmigungsstelle und der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu dem Vorbereitungsdossier;
11.
„Erfassung der Anforderungen” den Prozess der Ermittlung, Zuweisung, Umsetzung und Validierung der Anforderungen, die der Antragsteller erfüllen muss, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Erfassung der Anforderungen kann im Rahmen der Produktentwicklungsprozesse erfolgen;
12.
„sichere Integration” die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beim Zusammenbau der Teile zu einem vollständigen Ganzen wie einem Fahrzeug oder einem Teilsystem sowie zwischen Fahrzeug und Netz hinsichtlich der technischen Kompatibilität;
13.
„Fahrzeugtyp-Variante” eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps, die im Rahmen der ersten Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 eingeführt wird, oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps während seines Lebenszyklus, die eine neue Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen;
14.
„Fahrzeugtyp-Version” eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtyp-Variante oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps oder einer bestehenden Fahrzeugtyp-Variante während seines bzw. ihres Lebenszyklus, durch die Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale eingeführt werden, die keine neue Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen;
15.
„Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen” die Entscheidung der Genehmigungsstelle, die sich auf eine hinreichende Gewähr dafür stützt, dass der Antragsteller und die an der Konzeption, Herstellung, Überprüfung und Validierung des Fahrzeugs beteiligten Stellen ihren jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften bzw. der Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nachgekommen sind, sodass das Fahrzeug gemäß den Nutzungsbedingungen und etwaigen anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeuggenehmigung bzw. der Fahrzeugtypgenehmigung angegeben sind, im Verwendungsgebiet in Verkehr gebracht und sicher verwendet werden kann;
16.
„Fahrzeugtypgenehmigung” die Entscheidung der Genehmigungsstelle, die sich auf eine hinreichende Gewähr dafür stützt, dass der Antragsteller und die an der Konzeption, Herstellung, Überprüfung und Validierung des Fahrzeugtyps beteiligten Stellen ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften nachgekommen sind, sodass ein gemäß diesem Baumuster hergestelltes Fahrzeug gemäß den Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und etwaigen anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeugtyp-Genehmigung angegeben sind und für alle Fahrzeuge gelten, die gemäß diesem Typ genehmigt werden, im Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in Verkehr gebracht und sicher verwendet werden kann;
17.
„maßgebliches Datum” den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.

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