Artikel 3 VO (EU) 2018/545
Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller stellt seinen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
Der Antragsteller stellt sicher, dass alle relevanten Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelt und erfüllt sind, wenn er einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt.
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