Artikel 3 VO (EU) 2018/545

Pflichten des Antragstellers

Der Antragsteller stellt seinen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Der Antragsteller stellt sicher, dass alle relevanten Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelt und erfüllt sind, wenn er einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.