Artikel 4 VO (EU) 2018/545

Pflichten der Genehmigungsstelle

(1) Die Genehmigungsstelle erteilt Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ( „Genehmigungen” ) gemäß den Artikeln 21, 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) In Bezug auf die Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung hat die Genehmigungsstelle folgende Aufgaben:

a)
Koordinierung der Zuweisung der Aufgaben an die betreffenden Beteiligten und Einrichtung von Koordinierungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten;
b)
Bewertung des Antragsdossiers im Hinblick auf die Frage, ob hinreichende Gewähr besteht, dass der Fahrzeugtyp und/oder das Fahrzeug den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;
c)
Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen, der Ergebnisse aller einschlägigen Bewertungen sowie der auf Belegen gestützten Begründung für ihre Entscheidung, die Genehmigung gemäß dieser Verordnung zu erteilen oder abzulehnen.

(3) Ist die Agentur die Genehmigungsstelle, so koordiniert sie die Tätigkeiten der NSB hinsichtlich des Verwendungsgebiets, auf das sich die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beziehen.

(4) Auf Ersuchen des Antragstellers wirkt die Genehmigungsstelle an der Vorbereitung mit.

(5) Die Genehmigungsstelle nimmt ihre Aufgaben auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise wahr, fällt ein fachliches Urteil, agiert unparteiisch und verhältnismäßig und legt für jede Entscheidung eine auf Belege gestützte Begründung vor.

(6) Die Genehmigungsstelle legt interne Regelungen bzw. Verfahren für die Verwaltung der Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fest. Diese Regelungen bzw. Verfahren tragen den Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gegebenenfalls den multilateralen Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.

(7) Wenn der Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt, dass die Gültigkeit der Typgenehmigung beeinträchtigt worden ist, aktualisiert die Genehmigungsstelle das ERATV entsprechend.

(8) Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass das Fahrzeug/die Fahrzeuge bzw. der Fahrzeugtyp grenznahe Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren soll, so geht die Genehmigungsstelle folgendermaßen vor:

a)
Sie holt bei den NSB der benachbarten Mitgliedstaaten die Bestätigung ein, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den einschlägigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen erfüllt sind, bevor sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Fahrzeug erteilt, und
b)
gibt in der Genehmigung an, dass die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets auch für diese Bahnhöfe gilt bzw. gelten.

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