Artikel 5 VO (EU) 2018/545

Pflichten des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung

(1) Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist für das Konfigurationsmanagement des Fahrzeugtyps und das Begleitdossier für die Entscheidung nach Artikel 46 zuständig.

(2) Unbeschadet der Artikel 53 und 54 unterrichtet der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung im Rahmen des Konfigurationsmanagements des Fahrzeugtyps die Genehmigungsstelle, die die Fahrzeugtypgenehmigung erteilt hat, über alle Änderungen des Unionsrechts, die die Gültigkeit der Typgenehmigung betreffen.

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