Artikel 6 VO (EU) 2018/545

Pflichten des Infrastrukturbetreibers

(1) Im Rahmen der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für das Verwendungsgebiet beschränken sich die Pflichten des Infrastrukturbetreibers darauf, auf der Grundlage der vom Antragsteller gemäß Artikel 18 bereitgestellten Informationen folgende Informationen zu ermitteln und bereitzustellen:

a)
Betriebsbedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;
b)
infrastrukturbezogene Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um während der Probefahrten im Netz einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
c)
Maßnahmen in Bezug auf die Infrastrukturanlagen, die getroffen werden müssen, um Probefahrten im Netz durchführen zu können.

(2) Die betreffenden Infrastrukturbetreiber des Verwendungsgebiets

a)
unterstützen den Antragsteller in Bezug auf die Bedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;
b)
stellen auf nichtdiskriminierende Weise Informationen über die Infrastruktur im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz bereit;
c)
ermitteln die Bedingungen und Maßnahmen, die vorliegen bzw. getroffen werden müssen, um das Fahrzeug auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen innerhalb der in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Frist für Probefahrten im Netz zu nutzen, und stellen diese bereit;
d)
wirken im Einvernehmen mit dem Antragsteller bei der Vorbereitung mit.

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