Artikel 7 VO (EU) 2018/545

Pflichten der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1) Im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ist es Aufgabe der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB,

a)
ihren Teil der Bewertung nach Artikel 40 vorzunehmen;
b)
der Genehmigungsstelle ein Bewertungsdossier nach Artikel 40 Absatz 6 zu übermitteln.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erfüllen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ihre Aufgaben auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise, fällen ein fachliches Urteil, agieren unparteiisch und verhältnismäßig und legen für jede Feststellung eine auf Belege gestützte Begründung vor.

(3) Auf Ersuchen des Antragstellers wirken die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB an der Vorbereitung mit.

(4) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB übermitteln der Agentur und allen anderen NSB sämtliche Informationen, die sich aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit technischen und betrieblichen Fragen ergeben und die für die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen von Belang sein können, und zwar beispielsweise:

a)
Informationen, die auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 erlangt wurden;
b)
Informationen über die Nichterfüllung grundlegender Anforderungen, die nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 zur Änderung oder zum Widerruf einer Genehmigung führen kann;
c)
Mängel in den TSI gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(5) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB legen interne Regelungen bzw. Verfahren für die Verwaltung der Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fest. Diese Regelungen bzw. Verfahren tragen den Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gegebenenfalls den multilateralen Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.

(6) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB erstellen und veröffentlichen Leitlinien, in denen ihre Sprachenpolitik, die Kommunikationsbestimmungen und das Verfahren zur befristeten Genehmigung erläutert werden, sofern dies nach dem nationalen Rechtsrahmen erforderlich ist, machen diese Leitlinien der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich und aktualisieren sie laufend.

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