Artikel 8 VO (EU) 2018/545
Pflichten der Agentur
(1) Die Agentur erstellt und veröffentlicht Leitlinien, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen beschrieben und erläutert werden, macht sie der Öffentlichkeit kostenlos in allen Amtssprachen der Union zugänglich und aktualisiert sie laufend. Die Leitlinien umfassen auch Mustervorlagen, die von der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB für die Erfassung und den Austausch von Informationen verwendet werden können, sowie Antragsmuster für Antragsteller.
(2) Die Agentur legt ein Protokoll und Verfahren für die Erfassung und den Austausch der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Informationen fest. Anderen beteiligten oder betroffenen Parteien kann Zugang zu einschlägigen Informationen gewährt werden, sofern die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.
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