Artikel 9 VO (EU) 2018/545

Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Nachdem die Prüfungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt wurden, kann ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber das Fahrzeug im Verwendungsgebiet gemäß den einschlägigen Nutzungsbedingungen und anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind, nutzen.

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