Artikel 10 VO (EU) 2018/545

Sprache

(1) Wenn ein Antragsteller eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragt, muss er

a)
den Antrag und das dem Antrag beigefügte Dossier in einer der Amtssprachen der Union einreichen;
b)
gemäß Anhang IV Abschnitt 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf Ersuchen bestimmte dem Antrag beigefügte Teile des Dossiers übersetzen. In diesem Fall wird die zu verwendende Sprache von der NSB festgelegt und in den in Artikel 7 Absatz 6 genannten Leitlinien angegeben.

(2) Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich der auf Belege gestützten Begründung für die Entscheidung sowie gegebenenfalls der erteilten Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, werden in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sprache erlassen.

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