Artikel 32 VO (EU) 2018/545

Vollständigkeitsprüfung

(1) Die Genehmigungsstelle prüft gemäß Artikel 30 die Vollständigkeit der vom Antragsteller in seinem Antrag vorgelegten Informationen und Unterlagen.

(2) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

a)
prüfen, ob das Verwendungsgebiet für ihren Teil korrekt spezifiziert ist;
b)
weisen auf Probleme im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen hin, die für die Bewertung der anwendbaren nationalen Vorschriften gemäß Anhang III vorgelegt wurden.

(3) Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB, ob

a)
der Antragsteller in dem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen alle gemäß Artikel 30 erforderlichen Informationen und Unterlagen vorgelegt hat;
b)
die vorgelegten Informationen und Unterlagen geeignet sind, es der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu ermöglichen, ihre Bewertungen gemäß Artikel 38 bis Artikel 40 durchzuführen.

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