Artikel 31 VO (EU) 2018/545
Antragstellung über die zentrale Anlaufstelle
(1) Der Antrag auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 förmlich eingereicht und enthält die in Anhang I genannten Informationen.
(2) Bei der Beantragung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wählt der Antragsteller die Genehmigungsstelle im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(3) Die vom Antragsteller getroffene Wahl der Genehmigungsstelle ist verbindlich, bis die Genehmigungsstelle entschieden hat, die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erteilen oder den Antrag abzulehnen, oder der Antragsteller seinen Antrag beendet hat.
(4) Die zentrale Anlaufstelle leitet das Dossier des Antragstellers an die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB weiter.
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