Artikel 30 VO (EU) 2018/545

Inhalt und Vollständigkeit des Antrags

(1) Damit der Antrag von der Genehmigungsstelle und gegebenenfalls von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB als vollständig erachtet wird, muss er die in Anhang I genannten Informationen enthalten.

(2) Genehmigungen für eine Erweiterung des Verwendungsgebiets nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c unterliegen folgenden Bestimmungen:

a)
die Unterlagen, die vom Antragsteller dem vollständigen Begleitdossier zu der Entscheidung gemäß Artikel 46 hinzuzufügen sind, sind auf die Aspekte zu beschränken, die die einschlägigen nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets betreffen;
b)
sieht die ursprüngliche Fahrzeugtypgenehmigung die Nichtanwendung von TSI vor, so fügt der Antragsteller die jeweiligen Entscheidungen über die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797, die sich auf das erweiterte Verwendungsgebiet beziehen, dem vollständigen ursprünglichen Begleitdossier zu der Entscheidung gemäß Artikel 46 hinzu;
c)
bei Fahrzeugen und/oder Fahrzeugtypen, die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder früher genehmigt wurden, müssen die vom Antragsteller dem ursprünglichen Dossier hinzuzufügenden Informationen bezüglich der in Buchstabe a genannten Aspekte auch die anwendbaren nationalen Vorschriften enthalten.

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