Artikel 29 VO (EU) 2018/545

Zusammenstellung des dem Antrag beigefügten Dossiers

(1) Der vorgeschriebene Inhalt des dem Antrag beigefügten Dossiers gemäß Anhang I wird vom Antragsteller in strukturierter Weise vorbereitet und zusammengestellt.

(2) Für die Genehmigungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e prüft der Antragsteller die Gültigkeit der vorhandenen Fahrzeugtypgenehmigung.

(3) Für die Genehmigungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und d legt der Antragsteller die Unterlagen vor, die die Genehmigungsstelle für ihre Entscheidung benötigt, einschließlich, soweit vorhanden, aller dem Dossier für die frühere Genehmigung beigefügten Unterlagen.

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