Artikel 28 VO (EU) 2018/545

Erbringung der für den Antrag notwendigen Nachweise

Der Antragsteller für eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erbringt die für den Antrag notwendigen Nachweise, indem er

a)
die EG-Prüferklärungen der einzelnen Teilsysteme des Fahrzeugs zusammenstellt und in dem technischen Begleitdossier zu den EG-Erklärungen die Nachweise über die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen vorlegt, die nach der Ermittlung gemäß Artikel 21 durchgeführt wurden;
b)
sicherstellt, dass die Schnittstellen zwischen Teilsystemen, die nicht in den TSI und/oder nationalen Vorschriften definiert sind, bei der Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 berücksichtigt werden und den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechen.

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