Artikel 27 VO (EU) 2018/545
Behebung von Nichtkonformitäten
(1) Nichtkonformitäten mit TSI und/oder nationalen Vorschriften werden vom Antragsteller behoben, sofern nicht nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Genehmigung erteilt wurde, von der Anwendung der TSI abzusehen. Sinngemäß kann dies auch für nationale Vorschriften gelten, wenn der nationale Rechtsrahmen des Mitgliedstaats dies zulässt.
(2) Um die Folgen einer Nichtkonformität zu mindern, kann der Antragsteller alternativ eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- Änderung des Entwurfs: In diesem Fall beginnt das Verfahren ab der Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 von Neuem, jedoch nur in Bezug auf die geänderten Elemente und die von der Änderung betroffenen Elemente;
- b)
- Festlegung der Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20: In diesem Fall werden die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und die sonstigen Beschränkungen vom Antragsteller festgelegt und von der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle geprüft.
(3) Den vom Antragsteller zur Behebung einer Nichtkonformität vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20 sind die erforderlichen Konformitätsbewertungen nach Artikel 25 zugrunde zu legen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.